SGB5§111bSchiedsV ST
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung Vom 30. Januar 2013

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung
Vom 30. Januar 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung vom 30. Januar 201309.02.2013
Eingangsformel09.02.2013
§ 1 - Errichtung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle09.02.2013
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle09.02.2013
§ 3 - Benennung und Bestellung der Mitglieder09.02.2013
§ 4 - Abberufung und Amtsniederlegung09.02.2013
§ 5 - Amtsdauer09.02.2013
§ 6 - Amtsführung, Sitzungsteilnahme09.02.2013
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens09.02.2013
§ 8 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung09.02.2013
§ 9 - Verfahren09.02.2013
§ 10 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung09.02.2013
§ 11 - Verfahrenskosten09.02.2013
§ 12 - Entschädigung der Mitglieder09.02.2013
§ 13 - Kosten der Schiedsstelle09.02.2013
§ 14 - Geschäftsordnung09.02.2013
§ 15 - Delegation09.02.2013
§ 16 - Inkrafttreten09.02.2013
Aufgrund von § 111b Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), wird verordnet:

§ 1 Errichtung, Aufgabe und Geschäftsführung der Schiedsstelle

(1) Im Land Sachsen-Anhalt wird gemäß
§ 111b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
eine Schiedsstelle eingerichtet. Die Schiedsstelle entscheidet über die ihr nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils zwei Jahre von den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen (Krankenkassen) und den auf Landesebene maßgeblichen Verbänden der Träger der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen (Leistungserbringer) wahrgenommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes der Schiedsstelle.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei unparteiischen Mitgliedern. Zusätzlich gehören der Schiedsstelle je zwei Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Vertragsparteien nach
§ 111 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 111c Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
an, die für jeden Schiedsfall gesondert von der jeweiligen Vertragspartei gegenüber der Geschäftsstelle benannt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied sowie die beiden unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertretung. Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat mindestens zwei Stellvertretungen.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung muss die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), besitzen. Personen, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich.
(4) Das vorsitzende Mitglied und die beiden unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich einer in
§ 1 Abs. 3 genannten Organisation angehören.
(5) Die Bestellung zum Mitglied oder zu dessen Stellvertretung bedarf der jeweiligen schriftlichen Einverständniserklärung.

§ 3 Benennung und Bestellung der Mitglieder

(1) Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle werden von den in
§ 1 Abs. 3 genannten Organisationen gemeinsam bestellt. Diese teilen dem für Sozialversicherung zuständigen Ministerium rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Bestellung, Namen und Anschrift der unparteiischen Mitglieder mit. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von dem für Sozialversicherung zuständigen Ministerium bestellt.
(2) Die übrigen Mitglieder werden gegenüber der Geschäftsstelle benannt.
(3) Die Geschäftsstelle informiert die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und Benennungen.

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihre Stellvertretungen können gemeinsam von den beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund abberufen werden. Die beabsichtigte Abberufung ist dem für Sozialversicherung zuständigen Ministerium rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, anzuzeigen. Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Organisationen über die Abberufung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das für Sozialversicherung zuständige Ministerium nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der Schiedsstelle und der beteiligten Organisationen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein unparteiisches Mitglied in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Antragstellenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffenen Person bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen können von den entsendenden Stellen abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der nachfolgenden Person schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen, das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und das für Sozialversicherung zuständige Ministerium.
(3) Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und das für Sozialversicherung zuständige Ministerium über die Niederlegung.

§ 5 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie der übrigen Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder führen die Geschäfte über die Amtsperiode hinaus bis zur Amtsübernahme durch die ihnen nachfolgenden Mitglieder weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird für den Rest der Amtsperiode eine Nachfolgeperson bestellt.
(4) Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind für die Tätigkeit in der Schiedsstelle an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Für den Fall einer Verhinderung haben sie zur Sicherstellung einer Teilnahme an der Sitzung ihre Stellvertretung sowie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bei der Tätigkeit für die Schiedsstelle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die jeweiligen Stellvertretungen entsprechend.
(5) Das für Sozialversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Die Schiedsstelle kann angerufen werden, wenn eine Vereinbarung nach
§ 111 Abs. 5 Satz 1 , § 111a Abs. 1
oder § 111c Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlung aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande kommt. Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten in der Geschäftsstelle. In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile der beabsichtigten Vereinbarung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen.
(2) Der Antrag ist in neunfacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Die Geschäftsstelle leitet den anderen Verfahrensbeteiligten eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle schriftlich gegen Empfangsbekenntnis sowie die Unterrichtung des für Sozialversicherung zuständigen Ministeriums durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung enthält Angaben über Ort, Zeit und die Tagesordnung. Der Einladung für die Mitglieder sind die von den Parteien eingereichten Unterlagen beizufügen.
(4) Auf Verlangen haben die Parteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, sofern hierdurch eine Entscheidung der Schiedsstelle nicht verzögert wird.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann und die Ladung ordnungsgemäß erfolgte.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten.
(4) Die Schiedsstelle kann Sachverständige hinzuziehen sowie Zeuginnen und Zeugen befragen. Für die Anhörung von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen und die gemeinsame Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle notwendig.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss Angaben enthalten über
1.
Ort, Tag und Zeit der Sitzung,
2.
die Namen des die Verhandlung leitenden Mitgliedes sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, der Verfahrensbeteiligten, Sachverständigen und anwesenden Bediensteten des für Sozialversicherung zuständigen Ministeriums,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die wesentlichen Inhalte der Aussagen der Sachverständigen,
5.
Erklärungen der Verfahrensbeteiligten.
Soweit Zeuginnen und Zeugen angehört wurden, sind deren Aussagen in der Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
(6) Im Übrigen gilt für das Verfahren das
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699)
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren jeweilige Stellvertretung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch das vorsitzende Mitglied festzustellen. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und den Verfahrensbeteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(4) Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Die Vorsitzperson vertritt die Schiedsstelle in sozialgerichtlichen Verfahren.

§ 11 Verfahrenskosten

(1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle eine angemessene und kostendeckende Gebühr. Näheres zur Ermittlung und Höhe der Gebühr kann in der Geschäftsordnung nach
§ 14 geregelt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle setzt die Höhe der Gebühr fest und entscheidet über die Kostenverteilung unter angemessener Berücksichtigung des durch das Verfahren entstandenen Aufwandes und je nach Obsiegen der beiden Vertragsparteien. Die Kosten weiterer Berater, Beraterinnen, Vertreter und Vertreterinnen am Schiedsstellenverfahren werden jeweils von der Partei getragen, für welche diese an dem Verfahren teilgenommen haben. Der zweite Teil, vierter Abschnitt des
Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die festgesetzte Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenfestsetzungsbeschlusses bei den Vertragsparteien fällig. Sind auf einer Vertragsseite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182). Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle ausgezahlt.

§ 12 Entschädigung der Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung sowie die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertretung erhalten Reisekostenentschädigung nach dem
Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266). Für die Vertretung der Schiedsstelle in sozialgerichtlichen Verfahren wird entsprechend Absatz 2 eine Fallpauschale festgelegt. Der Anspruch ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand erhalten das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sowie die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertretung einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode mit Zustimmung des für Sozialversicherung zuständigen Ministeriums festsetzen. Der Anspruch ist gegenüber der Geschäftsstelle nach Abschluss des Verfahrens geltend zu machen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der entsendenden Organisationen geltenden Regelungen. Der Anspruch ist gegenüber der Organisation geltend zu machen, von der oder für die das Mitglied bestellt ist.

§ 13 Kosten der Schiedsstelle

(1) Die in § 1 Abs. 3
genannten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen oder für sie bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen selbst.
(2) Durch Verfahrensgebühren nicht gedeckte Kosten der Schiedsstelle, einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen gesamtschuldnerisch je zur Hälfte und im Innenverhältnis zu gleichen Teilen die Krankenkassen und Leistungserbringer.

§ 14 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des für Sozialversicherung zuständigen Ministeriums. Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Geschäftsordnung nicht zustande, kann sie durch das für Sozialversicherung zuständige Ministerium erlassen werden.

§ 15 Delegation

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 111b Abs. 5 Satz 1 wird auf das für Sozialversicherung zuständige Ministerium übertragen. Dieses kann auf Grund dieser Übertragung auch diese Verordnung ändern oder aufheben.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 30. Januar 2013.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bischoff
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