Vorherige Seite
    NeuGlV
    1 - 257 - 58
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht
    2. in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbesondere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden kann,
    3. daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
    4. daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
    (2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.

    Vierter Unterabschnitt

    Eintragungshandlung

    § 71 Auslegung der Eintragungsblätter

    (1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht öffentlich aus.
    (2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblätter nicht während der gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll möglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.

    § 72 Aufsichtsführender

    (1) Die Gemeindebehörde bestimmt, wer während der Eintragungsstunden in den Eintragungsräumen die amtliche Aufsicht führt und die sonstigen Pflichten des Aufsichtsführenden wahrnimmt. Sie kann mehrere Aufsichtsführende bestimmen und die Aufgaben des Aufsichtsführenden auf mehrere verteilen.
    (2) Die Gemeindebehörde kann den Aufsichtsführenden jederzeit ablösen.

    § 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden

    Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung
    1. das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
    2. ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
    3. amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
    4. einen Vordruck der Schnellmeldung,
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren