(2) Darüber hinaus können auch Absolventinnen und Absolventen mit einem nicht auf das Lehramt ausgerichteten Bachelorabschluss einer Hochschule oder Diplomabschluss einer Fachhochschule für die Übernahme eines Lehramtes qualifiziert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (Direkteinstieg).
(3) Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 finden keine Anwendung.
(4) Die berufsbegleitenden Qualifizierungen nach den Absätzen 1 und 2 schließen mit einer Prüfung ab.
(5) Näheres zur Ausgestaltung der Qualifizierung und Prüfung regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung. Die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde ist vorab anzuhören.
Abschnitt 2 Erste Phase der Lehrkräftebildung
§ 9 Studienorte, Kooperationen und Geltung des Hochschulgesetzes
(1) Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt findet an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Europa-Universität Flensburg, der Musikhochschule Lübeck sowie an der Muthesius Kunsthochschule oder in Kooperation zwischen Hochschulen statt. Das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt an beruflichen Schulen kann von den Universitäten in Kooperation mit Fachhochschulen oder aufbauend auf einem Bachelorstudiengang an Fachhochschulen angeboten werden.
(2) Für das Studium zur Vorbereitung auf ein Lehramt gelten die folgenden Vorschriften. Das Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), bleibt unberührt.
§ 10 Ziel des Studiums
Die Studierenden sollen im Studium unter Einbeziehung schulpraktischer Studienanteile die fachwissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen sowie die fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Grundlagen für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer erwerben. Sie sollen zu einem eigenständigen lebenslangen Lernen motiviert und befähigt werden.
§ 11 Studienstruktur
(1) Das Studium, in dem die Voraussetzungen für ein Lehramt erworben werden, gliedert sich in einen dreijährigen Bachelorstudiengang sowie einen zweijährigen Masterstudiengang. In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik kann der Bachelorstudiengang vier Jahre umfassen, wenn dies aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Bachelorstudiengänge enthalten auf das Berufsfeld Schule vorbereitende Module und sind gleichzeitig so anzulegen, dass sie auch für Berufsfelder außerhalb von Schule befähigen. In Fächern oder Fachrichtungen, in denen ein dringender Bedarf besteht, sind mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums auch Bachelorstudiengänge zulässig, die ausschließlich auf das Berufsfeld Schule oder ausschließlich auf Berufsfelder außerhalb von Schule vorbereiten. Soll das Studienangebot zu einem Lehramt an berufsbildenden Schulen führen, ist darüber hinaus das Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde erforderlich.
(3) Die Masterstudiengänge sind lehramtsbezogen auszugestalten. Mit dem Masterabschluss wird die Zugangsberechtigung zum Vorbereitungsdienst erworben.