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    DE - Deutsches Bundesrecht
    5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und
    6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.

    § 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

    (1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren Angaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.
    (2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulierungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden, soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

    Kapitel 2

    Entwicklung des Eisenbahnsektors

    § 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen

    Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung haben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnverkehrsunternehmen muss insbesondere dadurch gewährleistet werden, dass deren Vermögen, Haushaltsplan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft.

    § 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen

    Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.

    § 7 Getrennte Rechnungslegung

    (1) Eisenbahnen müssen ungeachtet ihrer Rechtsform für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und für den Betrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils gesonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufstellen und in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs offenlegen. Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.
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