3.2 | Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) |
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3.3 | Kooperation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.3) |
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3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.4) |
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement – zeitliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4139 - 4140)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 4 Nummer 1.3 | Berufsbildung, |
Absatz 4 Nummer 1.4 | arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, |
Absatz 4 Nummer 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Absatz 4 Nummer 1.6 | Umweltschutz, |
Absatz 4 Nummer 1.7 | wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln, |
Absatz 4 Nummer 2.4 | qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, |
Absatz 4 Nummer 3.3 | Kooperation und Teamarbeit, |
Absatz 4 Nummer 3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. |
B.
1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.1 | Informationsmanagement, |
Absatz 2 Nummer 1.2 | Informationsverarbeitung, |
Absatz 4 Nummer 1.1 | Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, |
Absatz 4 Nummer 2.3 | Datenschutz und Datensicherheit, |
Absatz 4 Nummer 3.1 | Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen. |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.3 | bürowirtschaftliche Abläufe, |
Absatz 2 Nummer 1.4 | Koordinations- und Organisationsaufgaben, |
Absatz 4 Nummer 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel, |
Absatz 4 Nummer 2.2 | Arbeitsplatzergonomie. |
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4