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    DE - Deutsches Bundesrecht


    Abschnitt C: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    3.2Kommunikation
    (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2)
    a)
    interne und externe Kommunikationsprozesse gestalten
    b)
    Anlässe und Arten mündlicher und schriftlicher Kommunikation berücksichtigen
    c)
    Gesprächsführungs- und Fragetechniken anwenden
    d)
    ziel- und kundenorientierte Gespräche führen, Zeitrahmen einhalten, Ergebnisse zusammenfassen
    e)
    soziokulturelle Unterschiede in der Kommunikation berücksichtigen
    3.3Kooperation und Teamarbeit
    (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.3)
    a)
    Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit erkennen
    b)
    Feedback konstruktiv geben und entgegennehmen
    c)
    interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
    d)
    Aufgaben im Team planen und bearbeiten
    e)
    zur Konfliktlösung im eigenen Arbeitsumfeld beitragen
    3.4Anwenden einer Fremdsprache
    bei Fachaufgaben
    (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.4)
    a)
    fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
    b)
    Auskünfte in einer Fremdsprache einholen und erteilen

    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement – zeitliche Gliederung –

    (Fundstelle: BGBl. I 2013, 4139 - 4140)
    Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
    A.
    Während der gesamten Ausbildungszeit
    Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
    Absatz 4 Nummer 1.3Berufsbildung,
    Absatz 4 Nummer 1.4arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
    Absatz 4 Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    Absatz 4 Nummer 1.6Umweltschutz,
    Absatz 4 Nummer 1.7wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
    Absatz 4 Nummer 2.4qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
    Absatz 4 Nummer 3.3Kooperation und Teamarbeit,
    Absatz 4 Nummer 3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
     
    B.
    1. bis 15. Ausbildungsmonat
    (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
    Absatz 2 Nummer 1.1Informationsmanagement,
    Absatz 2 Nummer 1.2Informationsverarbeitung,
    Absatz 4 Nummer 1.1Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
    Absatz 4 Nummer 2.3Datenschutz und Datensicherheit,
    Absatz 4 Nummer 3.1Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.
    (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
    Absatz 2 Nummer 1.3bürowirtschaftliche Abläufe,
    Absatz 2 Nummer 1.4Koordinations- und Organisationsaufgaben,
    Absatz 4 Nummer 2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
    Absatz 4 Nummer 2.2Arbeitsplatzergonomie.
    (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
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