Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement* (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)
BüroMKfAusbV
Ausfertigungsdatum: 11.12.2013
Vollzitat:
"Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 16.6.2014 I 791
Ersetzt V 806-21-1-165 v. 13.2.1991 I 425, V 806-21-1-164 v. 13.2.1991 I 436 u. V 806-21-1-176 v. 12.3.1992 I 507
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.
(2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen,
2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen, die jeweils fünf Monate dauern und im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, sowie
3. gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen sind:
1. Büroprozesse:
1.1
Informationsmanagement,
1.2
Informationsverarbeitung,
1.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
1.4
Koordinations- und Organisationsaufgaben;
2. Geschäftsprozesse:
2.1
Kundenbeziehungen,
2.2
Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
2.3
Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
2.4
personalbezogene Aufgaben,
2.5
kaufmännische Steuerung.
(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen sind:
1. Auftragssteuerung und -koordination:
1.1
Auftragsinitiierung,
1.2
Auftragsabwicklung,
1.3
Auftragsabschluss,
1.4
Auftragsnachbereitung;
2. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
2.1
Finanzbuchhaltung,
2.2
Kosten-und-Leistungs-Rechnung,
2.3
Controlling;
3. kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen:
3.1
laufende Buchführung,
3.2
Entgeltabrechnung,
3.3
betriebliche Kalkulation,
3.4
betriebliche Auswertungen;
4. Einkauf und Logistik:
4.1
Bedarfsermittlung,
4.2
operativer Einkaufsprozess,
4.3
strategischer Einkaufsprozess,
4.4
Lagerwirtschaft;
5. Marketing und Vertrieb:
5.1
Marketingaktivitäten,
5.2
Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,
5.3
Kundenbindung und Kundenbetreuung;
6. Personalwirtschaft:
6.1
Personalsachbearbeitung,
6.2
Personalbeschaffung und -entwicklung;
7. Assistenz und Sekretariat:
7.1
Sekretariatsführung,
7.2
Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung,
7.3
Organisation von Reisen und Veranstaltungen;
8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement:
8.1
Öffentlichkeitsarbeit,
8.2
Veranstaltungsmanagement;
9. Verwaltung und Recht:
9.1
Kunden- und Bürgerorientierung,
9.2
Rechtsanwendung,
9.3
Verwaltungshandeln;
10. öffentliche Finanzwirtschaft:
10.1
Finanzwesen,
10.2
Haushalts- und Kassenwesen.
(4) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
1.2
Produkt- und Dienstleistungsangebot,
1.3
Berufsbildung,
1.4
arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6
Umweltschutz,
1.7
wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln;
2. Arbeitsorganisation:
2.1
Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
2.2
Arbeitsplatzergonomie,
2.3
Datenschutz und Datensicherheit,
2.4
qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen;
3. Information, Kommunikation, Kooperation:
3.1
Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen,
3.2
Kommunikation,
3.3
Kooperation und Teamarbeit,
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die dienstbegleitende Unterweisung umfasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse“ statt.
(4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen und die Datenschutzregelungen zu berücksichtigen,
b) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Entscheidungswege und Schnittstellen zu berücksichtigen,
c) bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu planen, zu organisieren und zu überwachen,
d) Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und die Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen,
e) vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen zu berücksichtigen;
2. der Prüfling soll berufstypische und prozessbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 BüroMKfAusbVErpV +++)
§ 7 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. informationstechnisches Büromanagement,
2. Kundenbeziehungsprozesse,
3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren,
b) kunden- und serviceorientiert zu handeln,
c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie
d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;
2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen:
a) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,
b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und
d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;
3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling
a) für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder
b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3.
Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 BüroMKfAusbVErpV +++)
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
informationstechnisches Büromanagement | mit 25 Prozent, |
2.
Kundenbeziehungs- prozesse | mit 30 Prozent, |
3.
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation | mit 35 Prozent, |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement“, „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Fußnote
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 1 BüroMKfAusbVErpV +++)
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 425),
2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2067) geändert worden ist, und
3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement – sachliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4129 - 4138)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Büroprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | |
1.1 | Informationsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.1) |
|
1.2 | Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.2) |
|
1.3 | bürowirtschaftliche Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.3) |
|
1.4 | Koordinations- und Organisationsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.4) |
|
2 | Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | |
2.1 | Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.1) |
|
| ||
2.2 | Auftragsbearbeitung und -nachbereitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.2) |
|
2.3 | Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.3) |
|
2.4 | personalbezogene Aufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.4) |
|
2.5 | kaufmännische Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.5) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Auftragssteuerung und -koordination (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | |
1.1 | Auftragsinitiierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.1) |
|
|
1.2 | Auftragsabwicklung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.2) |
|
1.3 | Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.3) |
|
1.4 | Auftragsnachbereitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.4) |
|
2 | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
2.1 | Finanzbuchhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2.1) |
|
2.2 | Kosten-und-Leistungs-Rechnung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2.2) |
|
2.3 | Controlling (§ 4 Absatz 3 Nummer 2.3) |
|
3 | kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | |
3.1 | laufende Buchführung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.1) |
|
3.2 | Entgeltabrechnung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.2) |
|
3.3 | betriebliche Kalkulation (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.3) |
|
3.4 | betriebliche Auswertungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.4) |
|
4 | Einkauf und Logistik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | |
4.1 | Bedarfsermittlung (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.1) |
|
4.2 | operativer Einkaufsprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.2) |
|
4.3 | strategischer Einkaufsprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.3) |
|
4.4 | Lagerwirtschaft (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.4) |
|
5 | Marketing und Vertrieb (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
5.1 | Marketingaktivitäten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5.1) |
|
5.2 | Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5.2) |
|
5.3 | Kundenbindung und Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5.3) |
|
6 | Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
6.1 | Personalsachbearbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 6.1) |
|
6.2 | Personalbeschaffung und -entwicklung (§ 4 Absatz 3 Nummer 6.2) |
|
7 | Assistenz und Sekretariat (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
7.1 | Sekretariatsführung (§ 4 Absatz 3 Nummer 7.1) |
|
7.2 | Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 7.2) |
|
7.3 | Organisation von Reisen und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7.3) |
|
8 | Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | |
8.1 | Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 8.1) |
|
8.2 | Veranstaltungsmanagement (§ 4 Absatz 3 Nummer 8.2) |
|
| ||
9 | Verwaltung und Recht (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
9.1 | Kunden- und Bürgerorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9.1) |
|
9.2 | Rechtsanwendung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9.2) |
|
9.3 | Verwaltungshandeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 9.3) |
|
10 | öffentliche Finanzwirtschaft (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | |
10.1 | Finanzwesen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10.1) |
|
10.2 | Haushalts- und Kassenwesen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10.2) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Ausbildungsbetrieb (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) |
|
1.2 | Produkt- und Dienstleistungsangebot (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2) |
|
1.3 | Berufsbildung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.3) |
|
1.4 | arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.4) |
|
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.5) |
|
1.6 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
1.7 | wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.7) |
|
2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | |
2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.1) |
|
2.2 | Arbeitsplatzergonomie (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.2) |
|
2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.3) |
|
2.4 | qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.4) |
|
3 | Information, Kommunikation, Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | |
3.1 | Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1) |
|
3.2 | Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) |
|
3.3 | Kooperation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.3) |
|
3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.4) |
|
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement – zeitliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4139 - 4140)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
A.
Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 4 Nummer 1.3 | Berufsbildung, |
Absatz 4 Nummer 1.4 | arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, |
Absatz 4 Nummer 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Absatz 4 Nummer 1.6 | Umweltschutz, |
Absatz 4 Nummer 1.7 | wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln, |
Absatz 4 Nummer 2.4 | qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, |
Absatz 4 Nummer 3.3 | Kooperation und Teamarbeit, |
Absatz 4 Nummer 3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. |
B.
1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.1 | Informationsmanagement, |
Absatz 2 Nummer 1.2 | Informationsverarbeitung, |
Absatz 4 Nummer 1.1 | Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, |
Absatz 4 Nummer 2.3 | Datenschutz und Datensicherheit, |
Absatz 4 Nummer 3.1 | Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen. |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.3 | bürowirtschaftliche Abläufe, |
Absatz 2 Nummer 1.4 | Koordinations- und Organisationsaufgaben, |
Absatz 4 Nummer 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel, |
Absatz 4 Nummer 2.2 | Arbeitsplatzergonomie. |
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.3 | Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen, |
Absatz 4 Nummer 1.2 | Produkt- und Dienstleistungsangebot. |
C.
16. bis 36. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.1 | Kundenbeziehungen, |
Absatz 2 Nummer 2.2 | Auftragsbearbeitung und -nachbereitung, |
Absatz 2 Nummer 2.4 | personalbezogene Aufgaben, |
Absatz 2 Nummer 2.5 | kaufmännische Steuerung, |
Absatz 4 Nummer 3.2 | Kommunikation. |
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4
Absatz 3 Nummer 1 | Auftragssteuerung und -koordination, |
Absatz 3 Nummer 2 | kaufmännische Steuerung und Kontrolle, |
Absatz 3 Nummer 3 | kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen, |
Absatz 3 Nummer 4 | Einkauf und Logistik, |
Absatz 3 Nummer 5 | Marketing und Vertrieb, |
Absatz 3 Nummer 6 | Personalwirtschaft, |
Absatz 3 Nummer 7 | Assistenz und Sekretariat, |
Absatz 3 Nummer 8 | Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement, |
Absatz 3 Nummer 9 | Verwaltung und Recht oder |
Absatz 3 Nummer 10 | öffentliche Finanzwirtschaft. |
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