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    DE - Landesrecht Baden-Württemberg
    Abs. 3 AsylG).

    § 7 (aufgehoben)

    § 8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfungen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

    (1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei
    1.
    abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und
    2.
    vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.
    (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere
    1.
    den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 zuständig sind,
    2.
    die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60
    Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72
    Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt, 3.
    die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60
    Abs. 4 AufenthG, 4.
    die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71
    Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt, 5.
    den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG,
    6.
    die Organisation der Abschiebung, 7.
    die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung,
    8.
    den Vollzug der Abschiebungshaft.
    (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig
    1.
    für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
    Absatz 2 und 2b AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes,
    2.
    für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
    Absatz 2 und 2b AufenthG, mit Ausnahme der Anordnung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Auflage wird nach § 46
    Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen,
    3.
    neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5.
    (4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde nach § 85 a
    AufenthG.

    § 9 Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot

    (1) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
    Absatz 2 AufenthG entscheidet die Behörde, die den Ausländer ausweist, ab- oder zurückschiebt oder die Abschiebungsandrohung erlässt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der Vergangenheit ein Ausländer ohne Befristungsentscheidung ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist.
    (2) Über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung der Frist nach § 11
    Absatz 4 und 9 AufenthG entscheidet die Behörde, die die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat. Im Fall der Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet die untere Ausländerbehörde.
    (3) Über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, seine Befristung und Aufhebung und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist nach § 11
    Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 bis 5 AufenthG entscheidet die untere Ausländerbehörde.
    (4) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6
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