DonauSchPVAnl 1993
INHALT
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPVAnl 1993)
- Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- Inhaltsverzeichnis *)
- Erster Teil
- Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
- Kapitel 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Schiffsurkunden
- § 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
- § 1.23 Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
- § 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
- § 1.25 Schutz und Winterzeit
- § 1.26 Anwendungsbereich des Ersten Teiles
- Kapitel 2
- Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
- § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- § 2.03 Schiffseichung
- § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- § 2.05 Kennzeichen der Anker
- Kapitel 3
- Bezeichnung der Fahrzeuge
- Abschnitt I.
- Allgemeines
- § 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
- § 3.02 Lichter
- § 3.03 Tafeln und Flaggen
- § 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
- § 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
- § 3.06 Ersatzlichter
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen
- Abschnitt II.
- Nachtbezeichnung
- Titel A.
- Nachtbezeichnung während der Fahrt
- § 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
- § 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- § 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
- § 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- § 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- § 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.17
- § 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- § 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
- Titel B.
- Nachtbezeichnung beim Stilliegen
- § 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
- § 3.24
- § 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
- § 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
- § 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
- Abschnitt III.
- Tagbezeichnung
- Titel A.
- Tagbezeichnung während der Fahrt
- § 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- § 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
- § 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
- § 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
- § 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- § 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
- Titel B.
- Tagbezeichnung beim Stilliegen
- § 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
- § 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
- § 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
- § 3.39
- § 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
- § 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
- § 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
- Abschnitt IV.
- Sonstige Zeichen
- § 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- § 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- § 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- § 3.46 Notzeichen
- § 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
- § 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- Kapitel 4
- Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
- § 4.01 Allgemeines
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.03 Verbotene Schallzeichen
- § 4.04 Sprechfunk
- Kapitel 5
- Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- § 5.01 Schiffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
- Kapitel 6
- Fahrregeln
- Abschnitt I.
- Allgemeines
- § 6.01 Begriffsbestimmungen
- § 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit
- § 6.02 Kleinfahrzeuge
- Abschnitt II.
- Begegnen, Kreuzen und Überholen
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.03a Kreuzen
- § 6.04 Begegnen Grundregeln
- § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- Abschnitt III.
- Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Treibenlassen
- § 6.20 Vermeiden von Wellenschlag
- § 6.21 Verbände
- § 6.22 Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
- Abschnitt IV.
- Fähren
- § 6.23 Regeln für Fähren
- Abschnitt V.
- Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
- § 6.29 Vorrang bei der Schleusung
- Abschnitt VI.
- Beschränkte Sichtverhältnisse, Radarschiffahrt
- § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
- § 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
- § 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer
- § 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
- Abschnitt VII.
- Besondere Regeln
- § 6.34
- § 6.35 Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten
- § 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
- § 6.37 Verhalten der Sporttaucher
- Kapitel 7
- Regeln für das Stilliegen
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
- § 7.02 Stilliegen
- § 7.03 Ankern
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
- § 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
- § 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
- § 7.08 Wache und Aufsicht
- Zweiter Teil
- Sonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau
- Kapitel 8
- Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils
- § 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
- § 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
- § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
- § 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)
- § 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
- § 8.05 Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
- § 8.06 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)
- § 8.07 Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)
- § 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
- § 8.08a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
- § 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
- § 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
- § 8.11 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
- § 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
- § 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
- § 8.14 Wache und Aufsicht (§ 7.08)
- § 8.15 Bleib-weg-Signal
- Kapitel 9
- Zusammenstellung der Fahrzeuge
- § 9.01 Abmessungen der Fahrzeuge
- § 9.02 Abmessungen der Schubverbände
- § 9.03 Abmessungen der Koppelverbände
- § 9.04 Zusammenstellung der Schleppverbände
- § 9.05 Ausnahmen
- Kapitel 10
- Zusatzbestimmungen
- § 10.01 Höchste Schiffahrtswasserstände
- § 10.02 Sprechfunk
- § 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge
- § 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
- § 10.05 Schleppende Schubverbände
- § 10.06 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
- § 10.08 Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
- § 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS
- Kapitel 11
- Schutzhäfen (§ 1.25)
- § 11.01 Geltungsbereich
- § 11.02 Benutzung der Schutzhäfen
- § 11.03 Hafenaufseher
- § 11.04 An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen
- § 11.05 Aufsicht
- § 11.06 Ankern
- § 11.07 Hafeneinfahrt
- § 11.08 Anzeigepflicht
- § 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall
- § 11.10 Tankschiffe
- § 11.11 Instandsetzungsarbeiten
- § 11.12 Eis
- § 11.13 Ausnahmen
- Kapitel 12
- Kleinfahrzeuge
- § 12.01 Befahren der Altwässer
- Kapitel 13
- Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau
- Abschnitt I.
- Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet
- § 13.01 Geregelte Begegnung
- Abschnitt II.
- Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77)
- § 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
- Abschnitt III.
- Fahrt durch die Schleusen
- § 13.03 Allgemeines
- § 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge
- § 13.05 Verhalten im Schleusenbereich
- § 13.06 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
- § 13.07 Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein
- § 13.08 Reihenfolge der Schleusungen
- § 13.09 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
- Abschnitt IV.
- Fahrt im Bereich der Stadt Passau
- § 13.10 Stilliegen an der Liegestelle Heining
- § 13.11 Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung
- § 13.12 Signalanlage Racklauhafen
- § 13.13 Wenden
- Kapitel 14
- Fahrgastschiffahrt
- § 14.01 Anlegestellen
- § 14.02 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- § 14.03 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- § 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen
- § 14.05 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- § 14.06 Schleppverbot
- § 14.07 Fahrpläne
- § 14.08 Ausnahmen
- Anlage 1
- Anlage 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4 Farbe der Lichter der Fahrzeuge
- Anlage 5 Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
- Anlage 10 Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen
- Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
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