Verordnung über elektrische Leitungen (734.31) 
                
                
            INHALT
Verordnung über elektrische Leitungen
- Verordnung über elektrische Leitungen
 - 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
 - 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
 - Art. 1 Zweck
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - Art. 3 Weitere Vorschriften
 - Art. 4 Begriffe
 - 2. Kapitel: Sicherheit
 - Art. 5 Grundsatz
 - Art. 6 Regeln der Technik
 - Art. 7 Störschutz
 - Art. 8 Vermeiden von Beeinflussungen durch Leitungen
 - Art. 9 Verhältnis zu anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen
 - Art. 10 Vorübergehende Gefährdung
 - Art. 11 ¹⁹ Landschafts- und Umweltschutz
 - Art. 11 a ²⁰ Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei bestehenden Leitungen
 - 2. Titel: Bauvorschriften
 - 1. Kapitel: ²² Anzuwendende Übertragungstechnologie
 - Art. 11 b Grundsatz
 - Art. 11 c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens
 - Art. 11 d Einhaltung des Mehrkostenfaktors
 - Art. 11 e ²⁵ Überschreitung des Mehrkostenfaktors
 - 1 a . Kapitel: ²⁶ Freileitungen
 - 1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen
 - Art. 12 Leitungsführung
 - Art. 13 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
 - Art. 14 Abstand zum Boden
 - Art. 15 Abstand zu Bäumen
 - Art. 16 Abstand zu Gewässern
 - Art. 17 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
 - Art. 18 Grösster Leiterzug
 - Art. 19 Grösster Leiterdurchhang
 - Art. 20 Leiterverbindungen
 - Art. 21 Isolatoren
 - Art. 22 Befestigungselemente
 - Art. 23 Materialbeständigkeit
 - Art. 24 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen
 - Art. 25 Tragwerkfundamente
 - Art. 26 Verankerungen
 - Art. 27 Schutz der Tragwerke
 - Art. 28 Kennzeichnung der Tragwerke
 - 2. Abschnitt: Starkstromfreileitungen
 - Art. 29 Störschutz
 - Art. 30 ²⁷ Vogelschutz
 - Art. 31 Verhaltenshinweise
 - Art. 32 Besteigen der Tragwerke
 - Art. 33 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
 - Art. 34 Abstand zum Boden
 - Art. 35 Abstand zu Bäumen
 - Art. 36 Abstand zu Gebäuden
 - Art. 37 Abstand von Niederspannungsleitungen zu Gebäuden
 - Art. 38 Abstand von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden
 - Art. 39 Areale mit grossen Menschenansammlungen, Spiel- und Sportanlagen
 - Art. 40 Abstand zu Gewässern
 - Art. 41 Beleuchtungskörper an Hochspannungs-Tragwerken
 - Art. 42 Kandelaber
 - Art. 43 Verkehrsschilder und Schutzwände
 - Art. 44 Schiessplätze
 - Art. 45 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
 - Art. 46 Grösster Leiterzug
 - Art. 47 Grösster Leiterdurchhang
 - Art. 48 Zugbeanspruchung und Leiterdurchhang von Regelleitungen
 - Art. 49 Leiterverbindungen
 - Art. 50 Isolatoren
 - Art. 51 Isolatoren in Mehrfachketten
 - Art. 52 Armaturen
 - Art. 53 Materialbeständigkeit
 - Art. 54 Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente
 - Art. 55 Tragwerkarten
 - Art. 56 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen
 - Art. 57 Holztragwerke für Regelleitungen
 - Art. 58 Verankerungen, Dachständer
 - Art. 59 Schutz der Tragwerke
 - Art. 60 Kennzeichnung der Tragwerke
 - Art. 61 Tragwerkfundamente
 - 2. Kapitel: Kabelleitungen
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 62 Werkpläne
 - Art. 63 Zugänglichkeit
 - Art. 64 Sicherung freigelegter Leitungsabschnitte
 - Art. 65 Allgemeine technische Anforderungen
 - Art. 66 Kennzeichnung
 - Art. 67 Verlegung von Kabelleitungen
 - Art. 68 Verlegung im Erdreich
 - Art. 69 Verlegung in Kabelschutzrohren
 - Art. 70 Verlegung in Tunnels und Stollen
 - Art. 71 Verlegung in Gewässern
 - Art. 72 Erdung
 - 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Starkstromkabelleitungen
 - Art. 73 Kabelart
 - Art. 74 Netzkabel
 - Art. 75 Niederspannungsnetzkabel
 - Art. 76 Gewässerschutz
 - Art. 77 Markierung
 - 3. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 78 Zulässigkeit und Leitungsführung
 - Art. 79 Anordnung von Freileitungen
 - Art. 80 Mechanischer Schutz für herabführende Leiter
 - Art. 81 Abstände
 - Art. 82 Besteigen der Tragwerke
 - 2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Schwachstrom- und Starkstromfreileitungen
 - Art. 83 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
 - Art. 84 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen an Gebäuden
 - Art. 85 Parallelführungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
 - Art. 86 Kreuzungen von Schwachstrom- und Hochspannungsleitungen auf gemeinsamen Tragwerken
 - Art. 87 Kreuzungen von Schwachstrom- und Starkstromleitungen bei getrennten Tragwerken
 - 3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromfreileitungen unter sich
 - Art. 88 Mehrere parallele Starkstromfreileitungen
 - Art. 89 Abstände
 - Art. 90 Nachträgliche Kreuzungen
 - Art. 91 Leitungsanordnung
 - 4. Abschnitt: Parallelführungen und Kreuzungen von Kabelleitungen
 - Art. 92 Leitungsführung
 - Art. 93 Wärmestau und Brandschutz
 - Art. 94 Kabelleitungen für Anlagen mit Schutzfunktionen
 - Art. 95 Hochspannungskabelleitungen grosser Leistung
 - Art. 96 Abstände und Abdeckungen
 - 4. Kapitel: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit anderen Anlagen
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
 - Art. 97
 - 2. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Eisenbahn-, Standseilbahn- und Trolleybusanlagen (Bahnen)
 - Art. 98 Leitungstragwerke
 - Art. 99 Abstand bei Annäherungen und Parallelführungen
 - Art. 100 Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung
 - Art. 101 Abstand bei Kreuzungen
 - Art. 102 Kreuzungen von Bahnen ohne Fahrleitung
 - Art. 103 Kabelunterführungen
 - Art. 104 Unterführung von Hochspannungsfreileitungen unter Bahnbrücken
 - 3. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Luftseilbahnen und Skiliften
 - Art. 105 Leitungstragwerke
 - Art. 106 Erdungen
 - Art. 107 Skilifte, Materialseilbahnen
 - Art. 108 Annäherungen und Parallelführungen
 - Art. 109 Kreuzungen mit Schwachstrom- oder Niederspannungsleitungen
 - Art. 110 Kreuzungen mit Hochspannungsfreileitungen
 - Art. 111 Abstand übergeführter Hochspannungsfreileitungen
 - Art. 112 Schutzkonstruktion über Luftseilbahnen
 - Art. 113 Untergeführte Hochspannungsfreileitungen
 - 4. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Nationalstrassen und anderen Verkehrswegen
 - Art. 114 Rücksicht auf den Weiterausbau der Nationalstrassen
 - Art. 115 Anordnung von Tragwerken
 - Art. 116 ³⁸ Zusätzliche Bewilligung
 - Art. 117 Erdungen
 - Art. 118 Annäherungen und Parallelführungen
 - Art. 119 Kreuzungen
 - Art. 120 Freileitungsunterführungen bei Brücken
 - Art. 121 Kabelleitungen
 - Art. 122 Kabelkanäle und ‑durchführungen
 - 5. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Rohrleitungsanlagen
 - Art. 123 ³⁹ Unterirdische Rohrleitungen und Nebenanlagen
 - Art. 124 ⁴³
 - Art. 125 Oberirdische Rohrleitungen
 - Art. 126 Elektrische Auftrennung
 - Art. 127 Kreuzungen mit Freileitungen
 - Art. 128 Nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellte Rohrleitungen
 - 6. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Tankanlagen
 - Art. 129 Grundsatz
 - Art. 130 ⁴⁴ Abstand zu Unterflur-Tankanlagen
 - Art. 131 Abstand zu Überflur-Tankanlagen
 - Art. 132 Grössere Abstände aus feuerwehrtechnischen Gründen
 - Art. 133 ⁴⁵
 - Art. 134 Erdungsanlagen
 - 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen
 - Art. 135 Instandhaltung und Kontrollen
 - Art. 136 Kontrollbericht
 - Art. 137 Instruktion der Feuerwehr
 - Art. 138 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen
 - Art. 139 Arbeiten an Starkstromleitungen
 - Art. 140 Arbeiten an Kabelleitungen
 - Art. 141 Besondere Schutzmassnahmen
 - Art. 142 Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen von Luftseilbahnen
 - 4. Titel: Schlussbestimmungen
 - Art. 143 ⁴⁷
 - Art. 144 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 145 Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 146 Übergangsbestimmung
 - Art. 146 a ⁵⁰ Übergangsbestimmung
 - Art. 147 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ⁵¹
 - Begriffe
 - Anhang 2
 - Zusätzliche Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen von Starkstromfreileitungen mit anderen Anlagen und Objekten
 - Anhang 3
 - Mindestabstände zum Boden
 - 1. Schwachstromfreileitungen
 - 2. Starkstromfreileitungen
 - Anhang 4
 - Tragwerke für Schwachstromfreileitungen
 - 1 Belastungsannahmen
 - 2 Sicherheitswerte
 - 3 Holztragwerke
 - 4 Knicksicherheit der Konstruktionsteile aus Holz
 - Anhang 5
 - Schutz gegen elektromagnetische Störungen durch Koronaeffekte
 - Anhang 6
 - Direktabstände
 - 1 Abstände der Leiter zu den Tragwerken
 - 2 Abstände der Leiter
 - 3 Sonderfälle
 - Anhang 7
 - Mindestabstände von Niederspannungsfreileitungen zu Gebäuden
 - Anhang 8
 - Mindestabstände von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden
 - 1 Figur 1
 - 2 Figur 2
 - Anhang 9
 - Abstände zu Kandelabern
 - Anhang 10
 - Schiessanlagen
 - 1. Schiessanlage 250 m und 300 m (mit Ordonnanzmunition)
 - 2. Schiessanlage 25 m und 50 m (mit Ordonnanzmunition)
 - 3. In den Zonen A und B dürfen sich weder Tragwerke, Tragwerkteile und Leiter noch Luftkabel befinden. In der Zone C sind Tragwerke oder Tragwerkteile aus Holz oder mit Holz verkleidete Tragwerke zulässig.
 - Anhang 11
 - Festigkeit von Werkstoffen
 - Anhang 12
 - Zugbeanspruchung und Durchhang von Regelleitungen
 - 1. Leiterdurchhang und Leiterbeanspruchung für Regelleitungen aus Aluminium oder Aldrey
 - 2. Leiterdurchhang und Leiterbeanspruchung für Regelleitungen aus Kupfer
 - Anhang 13
 - Werkstoffe für Tragwerke von Starkstromfreileitungen
 - 1 Stahl
 - 2 Stahlbeton
 - 3 Holz
 - Anhang 14
 - Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente von Starkstromfreileitungen
 - 1 Belastungsannahmen
 - 2 Allgemeine Bestimmungen
 - 3 Betriebliche Belastungsannahmen für alle Tragwerke
 - 4 Theoretische Belastungsannahmen
 - Anhang 15
 - Lastannahmen für Starkstromfreileitungen
 - 1 Windkräfte
 - 2 Zusatzlasten
 - [Bild bitte in Originalquelle ansehen]3 Reduktionsfaktor
 - Anhang 16
 - Holzmasten für Regelleitungen
 - 1 Minimalmasse
 - 2 Durchmesser und Querschnitte der Leiter
 - 3 Bestimmung der Stärkeklassen der Holzmasters
 - Anhang 17
 - Abstände bei Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen unter sich
 - Annäherungen und Parallelführungen auf gemeinsamen Tragwerken Tabelle 1
 - Kreuzungen auf gemeinsamen Tragwerken Tabelle 2
 - Annäherungen und Parallelführungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 3.1
 - Annäherungen und Parallelführungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 3.2
 - Kreuzungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 4.1
 - Kreuzungen bei getrennten Tragwerken Tabelle 4.2
 - Abstand zu fremden Tragwerken und Gebäuden Tabelle 5
 - Anhang 18
 - Bahnprofil
 - Anhang 19 ⁵⁴
 - Anhang 20 ⁵⁵
 - Inhaltsverzeichnis
 - Anhänge: