Radio- und Fernsehverordnung (784.401) 
                
                
            INHALT
Radio- und Fernsehverordnung
- Radio- und Fernsehverordnung
 - 1. Titel: Geltungsbereich
 - Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite
 - 2. Titel: Veranstaltung von Programmen
 - 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 - 1. Abschnitt: Meldepflicht
 - Art. 2 Meldepflicht
 - Art. 3 Korrespondenzadresse
 - 2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
 - Art. 4 Jugendschutz
 - Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
 - Art. 6 ⁶
 - Art. 7 ⁷ Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG
 - Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
 - Art. 9 ¹² Verbreitungspflichten
 - Art. 10 Information in Krisensituationen
 - 3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
 - Art. 11 Begriffe
 - Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung
 - Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm
 - Art. 14 Interaktive Werbung
 - Art. 15 Virtuelle Werbung
 - Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke
 - Art. 17 Politische Werbung
 - Art. 18 ²² Einfügung der Werbung
 - Art. 19 ²³ Dauer der Werbung
 - Art. 20 ²⁵ Sponsornennung
 - Art. 21 ²⁶ Produkteplatzierung
 - Art. 22 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG
 - Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG
 - 4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung
 - Art. 24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter
 - Art. 25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen
 - Art. 26 Auskunftspflicht
 - Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern
 - Art. 28 Aufzeichnungspflicht
 - 5. Abschnitt: Rundfunkstatistik
 - Art. 29 ⁴⁴ Organisation
 - Art. 30 Beschaffung der Daten
 - Art. 31 Verwendung der Daten
 - Art. 32 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse
 - 6. Abschnitt: Erhaltung von Programmen
 - Art. 33 ⁴⁶ Archive der SRG
 - Art. 33 a ⁴⁷ Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern
 - 7. Abschnitt: Konzessionsabgabe
 - Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe
 - 2. Kapitel: Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG ⁴⁸
 - Art. 35
 - 3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
 - Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme
 - Art. 37 ⁵⁰
 - Art. 38 ⁵¹ Versorgungsgebiete
 - Art. 39 ⁵² Festlegung des Abgabenanteils
 - Art. 40 ⁵³ Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund
 - Art. 41 Pflichten des Konzessionärs
 - Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs
 - Art. 43 Konzessionierungsverfahren
 - Art. 44 ⁵⁷ Konzessionen für Programme von kurzer Dauer
 - 4. Kapitel: ⁵⁸ Leistungsvereinbarung mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung
 - Art. 44 a
 - 3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
 - 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung
 - Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
 - 2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung
 - 1. Abschnitt: Nutzung von Funkfrequenzen
 - Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
 - Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung
 - 2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
 - Art. 49
 - 3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien
 - Art. 50 ⁶⁵ Förderungswürdige Verbreitungstechnologien
 - Art. 51 ⁶⁶ Art und Bemessung der Förderleistungen
 - 3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen
 - Art. 52 Programme ausländischer Veranstalter
 - Art. 53 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
 - Art. 54 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen
 - Art. 55 ⁷²
 - 4. Kapitel: Aufbereitung
 - Art. 56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
 - 4. Titel: ⁷³ Abgabe für Radio und Fernsehen
 - 1. Kapitel: Haushaltabgabe
 - Art. 57 ⁷⁴ Höhe der Abgabe
 - Art. 58 Erhebung der Abgabe
 - Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
 - Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung
 - Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht
 - Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle
 - Art. 63 Rechnungslegung und Revision
 - Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht
 - Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht
 - Art. 66 Überweisung der Abgabe
 - Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten
 - Art. 67 a Bezug von Daten aus Ordipro
 - 2. Kapitel: Unternehmensabgabe
 - Art. 67 b ⁸¹ Höhe der Abgabe
 - Art. 67 c Unternehmensabgabegruppen
 - Art. 67 d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen
 - Art. 67 e Rechnungsstellung
 - Art. 67 f ⁸⁸ Rückerstattung
 - Art. 67 g ⁸⁹ Überweisung der Abgabe
 - Art. 67 h Verzugszins
 - Art. 67 i Berichterstattung durch die ESTV
 - 3. Kapitel: Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe
 - Art. 67 j
 - 5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität
 - 1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen
 - Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen
 - Art. 69 ⁹¹ Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen
 - Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung
 - Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
 - 2. Kapitel: Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung
 - Art. 72 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden
 - Art. 73 Medienforschung
 - 3. Kapitel: Stiftung für Nutzungsforschung
 - Art. 74
 - 6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
 - Art. 75 Zusammensetzung
 - Art. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen
 - Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen
 - 7. Titel: Verwaltungsgebühren
 - Art. 78 Grundsatz
 - Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr
 - Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
 - 8. Titel: Schlussbestimmungen
 - 1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts ⁹⁶
 - Art. 80 a ⁹⁷ Vollzug
 - Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
 - 2. Kapitel: ¹⁰² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2016
 - 1. Abschnitt: Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen
 - Art. 82 Zur Verfügung stehender Betrag
 - Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung
 - Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien
 - Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren
 - 2. Abschnitt: Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen
 - Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung
 - Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System
 - Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe
 - Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone
 - Art. 90 Datenlieferung des EDA
 - Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht
 - Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems
 - Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe
 - 3. Abschnitt: Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
 - Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht
 - Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte
 - Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit
 - 2 a . Kapitel: ¹¹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017
 - Art. 96 a
 - 2 b . Kapitel: ¹¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2022
 - Art. 96 b
 - 3. Kapitel: Inkrafttreten
 - Art. 97 ¹¹⁵
 - Anhang 1 ¹¹⁶
 - Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für die drahtlos terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil
 - 1 Begriffe
 - 2 Verbreitungstechnologie und Zuständigkeiten
 - 3 Verbreitungspflichten für Funkkonzessionärinnen
 - 3.1 Allgemeine Pflichten der Funkkonzessionärin
 - 3.2 Pflichten der SRG
 - 3.3 Verbreitungspflichten für Lokalradios
 - 4 Versorgungsgebiete für Lokalradios
 - 4.1 Kommerzielle Lokalradios
 - 4.2 Komplementäre nicht gewinnorientierte Lokalradios
 - Anhang 2 ¹²¹
 - Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für Regionalfernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil
 - 1 Verbreitungsart
 - 2 Versorgungsgebiete
 - Anhang 3 ¹²²
 - Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme