RheinSchPersV
INHALT
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
- Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) (RheinSchPersV)
- Inhaltsübersicht
- Teil I
- Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 1
- Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- § 1.01 Geltungsbereich
- § 1.02 Begriffsbestimmungen
- § 1.03 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- § 1.04 Dienstanweisungen
- § 1.05 Überwachung
- § 1.06 Evaluierung
- Kapitel 2
- Register
- § 2.01 Erfassung in einem digitalen Register
- Teil II
- Befähigungen
- Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 3
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3.01 Bezeichnung der Funktionen
- § 3.02 Geltung von Besatzungsdokumenten
- § 3.03 Ersatzausfertigung
- § 3.04 Kosten
- Kapitel 4
- Tauglichkeit
- § 4.01 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
- § 4.02 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
- § 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten
- Kapitel 5
- Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
- § 5.01 Schifferdienstbuch
- § 5.02 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
- Kapitel 6
- Zugelassene Ausbildungsprogramme
- § 6.01 Zulassung eines Ausbildungsprogramms
- Kapitel 7
- Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
- § 7.01 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- § 7.02 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
- § 7.03 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
- Kapitel 8
- Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
- § 8.01 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
- § 8.02 Entzug des Befähigungszeugnisses
- § 8.03 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
- Abschnitt 2
- Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
- Kapitel 9
- Anwendungsbereich dieses Abschnitts
- § 9.01 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
- Kapitel 10
- Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
- § 10.01 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
- § 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
- § 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene
- Abschnitt 3
- Befähigungen auf Führungsebene
- Kapitel 11
- Patentpflicht und Patentarten
- § 11.01 Patentpflicht
- § 11.02 Patentarten
- Kapitel 12
- Erwerb der Patente
- § 12.01 Rheinpatent
- § 12.02 Sportpatent
- § 12.03 Behördenpatent
- § 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
- § 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
- § 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
- § 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
- § 12.08 Vorläufiges Rheinpatent
- Kapitel 13
- Erwerb der Besonderen Berechtigungen
- § 13.01 Besondere Berechtigungen
- § 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
- § 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind
- § 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- § 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
- § 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
- Abschnitt 4
- Befähigungen für besondere Tätigkeiten
- Kapitel 14
- Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
- § 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
- Kapitel 15
- Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
- § 15.01 Sachkunde und Einweisung
- § 15.02 Befähigungszeugnis
- § 15.03 Lehrgang und Prüfung
- § 15.04 Zulassung von Lehrgängen
- § 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- § 15.06 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
- Kapitel 16
- Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- § 16.02 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
- § 16.03 Basislehrgang für Sachkundige
- § 16.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
- § 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
- § 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
- § 16.07 Ersthelfer
- § 16.08 Atemschutzgeräteträger
- § 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
- § 16.10 Art des Nachweises der Befähigung
- § 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals
- § 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- § 16.13 Aufsicht
- Teil III
- Besatzung
- Kapitel 17
- Allgemeines
- § 17.01 Allgemeines
- § 17.02 Gleichwertigkeit und Abweichungen
- Kapitel 18
- Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
- § 18.01 Betriebsformen
- § 18.02 Mindestruhezeit
- § 18.03 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
- § 18.04 Bordbuch – Fahrtenschreiber
- Kapitel 19
- Mindestbesatzungen an Bord
- § 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge
- § 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
- § 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
- § 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
- § 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
- § 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
- § 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen
- § 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
- § 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
- § 19.10 Ausnahme
- Teil IV
- Übergangsbestimmungen
- Kapitel 20
- Übergangsbestimmungen
- § 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
- § 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
- § 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
- § 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
- § 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
- § 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
- § 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
- § 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
- § 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
- § 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
- § 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
- Anlage 1 Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)
- Anlage 2 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und Behördenpatentes
- Anlage 3 Sportpatent
- Anlage 4 Behördenpatent
- Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
- Anlage 6 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
- Anlage 7 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
- Anlage 8 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
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