Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (455.109.1) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV 1)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV 1)
 - 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
 - Art. 1 ⁵
 - 2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
 - 1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren ⁷
 - Art. 2 ⁸ Lernziele
 - Art. 3 ¹⁰ Form und Umfang
 - Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 4 a ¹⁴ Inhalt des praktischen Teils
 - Art. 5 ¹⁵ Praktikum
 - 1 a . Abschnitt: ¹⁶ Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
 - Art. 5 a Lernziele
 - Art. 5 b Form und Umfang
 - Art. 5 c Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 5 d Inhalt des Praktikums
 - 2. Abschnitt: Tiertransportpersonal
 - Art. 6 Lernziele
 - Art. 7 Form und Umfang
 - Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 9 Inhalt des praktischen Teils
 - 3. Abschnitt: Personal der Schlachtbetriebe ²⁴
 - Art. 10 ²⁵ Lernziele
 - Art. 11 ²⁶ Form und Umfang
 - Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 13 Inhalt des praktischen Teils
 - 4. Abschnitt: Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern
 - Art. 14 Lernziele
 - Art. 15 Umfang
 - Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 17 Inhalt des praktischen Teils
 - 5. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen ³⁰
 - Art. 18 Lernziele
 - Art. 19 Umfang
 - Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 21 Inhalt des praktischen Teils
 - 6. Abschnitt: Versuchsdurchführende Personen ³¹
 - Art. 22 Lernziele
 - Art. 23 Umfang
 - Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 25 Inhalt des praktischen Teils
 - 7. Abschnitt: Tierschutzbeauftragte sowie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter ³²
 - Art. 26 ³³ Lernziele
 - Art. 27 ³⁴ Form und Umfang
 - Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils
 - 3. Kapitel: Ausbildung mit Sachkundenachweis ³⁵
 - 1. Abschnitt: Haltung und Betreuung von Haustieren sowie private Haltung und Betreuung von Wildtieren ³⁶
 - Art. 30 Lernziel
 - Art. 31 Form und Umfang
 - Art. 32 Inhalt
 - 2. Abschnitt: …
 - Art. 33–35 ³⁷
 - 3. Abschnitt: Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
 - Art. 36 ³⁸ Lernziele
 - Art. 37 Form und Umfang
 - Art. 38 Inhalt der Ausbildung
 - 4. Abschnitt: Betreuung von Tieren an Handelsveranstaltungen und in der Werbung ³⁹
 - Art. 39 ⁴⁰ Lernziel
 - Art. 40 ⁴¹ Form und Umfang
 - Art. 41 Inhalt der Ausbildung
 - 5. Abschnitt: Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln
 - Art. 42 Lernziel
 - Art. 43 Form und Umfang
 - Art. 44 Inhalt der Ausbildung
 - 4. Kapitel: ⁴² Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden
 - Art. 44 a Lernziel
 - Art. 44 b Form und Umfang
 - Art. 44 c Inhalt des theoretischen Teils
 - Art. 44 d Inhalt des Praktikums
 - Art. 45 – 48 ⁴⁴
 - 5. Kapitel: Weiterbildung ⁴⁵
 - Art. 49 Zweck der Weiterbildung ⁴⁶
 - Art. 50 Form
 - 6. Kapitel: Verfahren ⁴⁷
 - 1. Abschnitt: Grundsätze bei der Durchführung von Ausbildungen ⁴⁸
 - Art. 51 ⁴⁹ Kursunterlagen
 - Art. 51 a ⁵⁰ Online-Unterricht
 - Art. 52 Ausbildungskontrolle
 - Art. 53 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
 - 2. Abschnitt: Nachweis von Aus- und Weiterbildungen ⁵¹
 - Art. 54 ⁵² Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
 - Art. 55 Nachweis eines Praktikums
 - Art. 56 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
 - Art. 57 Bestätigung einer Weiterbildung
 - 7. Kapitel: Prüfungsvorschriften ⁵⁴
 - 1. Abschnitt: Prüfungsorganisation
 - Art. 58 ⁵⁵ Durchführung der Prüfung
 - Art. 59 Prüfungsaufsicht
 - Art. 60 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten
 - Art. 61 Prüfungsentscheid
 - Art. 62 Anmeldung zur Prüfung
 - Art. 63 Bewertung
 - Art. 64 Wiederholung der Prüfung
 - Art. 65 Prüfungsausweis
 - 2. Abschnitt: ⁶³ Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen
 - Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
 - Art. 67 Inhalt der Prüfung
 - Art. 68 und 69
 - 8. Kapitel: Schlussbestimmungen ⁶⁴
 - Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 71 Übergangsbestimmungen
 - Art. 72 Inkrafttreten