Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Be... (412.101.221.85) 
                
                
            INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie
 - 1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Schwerpunkte und Dauer
 - Art. 1 Berufe, Berufsbild und Schwerpunkte
 - Art. 2 Dauer und Beginn
 - 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
 - Art. 3 Grundsätze
 - Art. 4 Handlungskompetenzen
 - 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
 - Art. 5
 - 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
 - Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
 - Art. 7 Berufsfachschule
 - Art. 8 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Lebensmitteltechnologin EFZ / Lebensmitteltechnologe EFZ
 - Art. 9 Überbetriebliche Kurse für den Beruf Brau- und Getränketechnologin EFZ / Brau- und Getränketechnologe EFZ
 - 5. Abschnitt: Bildungsplan
 - Art. 10
 - 6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
 - Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
 - Art. 12 Höchstzahl der Lernenden
 - 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
 - Art. 13 Lerndokumentation
 - Art. 14 Bildungsbericht
 - Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
 - 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
 - Art. 16 Zulassung
 - Art. 17 Gegenstand
 - Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
 - Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
 - Art. 20 Wiederholung
 - 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
 - Art. 2 1
 - 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
 - Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Berufsfeld Lebensmitteltechnologie
 - Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
 - 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
 - Art. 26 Inkrafttreten