Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (171.111)
INHALT
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
- Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
- 14. Dezember 1990 (DBG)
- § 1 6 1. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
- § 2 2. Aufsicht
- § 3 3. Verweis auf das kantonale Recht
- § 4 8
- § 5 9 1. Kantonale Steuerverwaltung
- 1. die Veranlagung der direkten Bundessteuer inkl. Durchführung von Nach-
- 2. der Erlass der für die Durchführung der Veranlagung der direkten Bundes-
- 3. der Bezug der Quellensteuern und die Abrechnung über die an der Quelle
- 4. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 Abs. 1 DBG);
- 5. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und der Erlass von
- 6. die Durchführung der Repartitionen (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG);
- 7. der Entscheid über Steuererlassgesuche;
- 8. ...;
- 9. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren sowie die Erhebung
- 10. die Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörden und die Vertretung des
- 11. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenös-
- 12. der Erlass von Haftungsv erfügungen (Art. 13 und 55 DBG);
- 13. die Entgegennahme der von den AHV- Ausgleichskassen einkassierten
- 14. die Aufbereitung der statistischen Angaben zuhanden der Eidgenössischen
- § 6 11 2. Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung
- § 7 12 3. Amt für Finanzen
- 1. der Bezug der direkten Bundessteuer mit Ausnahme der Quellensteuern (Art.
- 2. die Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits - und Zahlungstermine sowie der
- 3. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173
- 4. die Abrechnung über die direkte Bundessteuer mit Ausnahme der Quellen-
- 5. der Erlass von Weisungen über die Mitwirkung der Gemeinden beim Bezug
- § 8 13 4. Kantonale Finanzkontrolle
- § 9 14 5. Bezirke und Gemeinden
- § 10 15 6. Verwaltungsgericht
- § 11 1. Löschung im Handelsregister
- § 12 2. Eintrag im Grundbuch
- § 13 1. Aufhebung bisherigen Rechts
- § 14 18 2. Übergangsbestimmung zur Totalrevision 1994
- § 14 a 20
- § 15 3. Inkrafttreten und Publikation
- 1. Januar 2016 (Abl 2015 2899) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022
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