Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eid... (100.111)
INHALT
Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
- Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Grösse des Kreuzes im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz
- 1. Die unter sich gleichlangen Arme des Kreuzes sind je dreimal länger als
- 2. Die ganze Balkenlänge beträgt 1/3 der waagrechten Seitenlänge der Fahne
- 3. Der Abstand von Fahnen- oder Wappenrand beträgt 1/3 einer Armlänge.
- II. Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantons-
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