Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi (452.710.1)
INHALT
Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi
- Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl bei Schindellegi
- § 1 Umfang der Konzession, technische Unterlagen
- 1. Die Konzession erstreckt sich auf die Ausn ützung von Gef älle und Wasser-
- 2. Vor Baubeginn des Kraftwerkes ist das Plangenehmigungsverfahren gem äss
- Art. 5 EWRG durchzuf ühren, sofern solches nicht bereits stattgefunden hat.
- § 2 Konzessionsdauer, Übertragbarkeit der Konzession, Heimfall
- 1. Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan-
- 2. Der Bezirk H öfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde s ämtliche
- 3. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder
- § 3 Vorbehalt der Rechte Dritter
- § 5 Konzessionsgebühr und Wasserzins
- 1. Der Bezirk H öfe hat eine einmalige Konzessionsgeb ühr von Fr. 80 000.- zu
- 2. Der Bezirk H öfe (eventuell das EWH) hat f ür die ihm verliehene Wasser-
- 3. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdest ärken erfolgt auf
- § 6 Fristen f ür den Baubeginn und die Betriebser öffnung
- § 5 lit. b KWRG erfolgen kann.
- § 7 Haftpflicht
- § 8 Fischerei
- § 10 Hydrometrie
- § 11 Vorbehalte bez üglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung
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