Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (431.841)
INHALT
Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
- Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Organisation, Führung und Inhalt des GWR
- Art. 3 Aufgaben des BFS
- Art. 4 Zusammenarbeit des BFS mit anderen Stellen
- Art. 5 Aufgaben der Kantone
- Art. 6 Anerkannte kantonale und kommunale Register
- Art. 7 Im GWR geführte Objekte
- Art. 8 Im GWR geführte Informationen
- Art. 8 a ²⁸ Gebäude- und Wohnungsstammdaten
- Art. 9 Datenquellen
- Art. 10 ³³ Nachführung der Register
- Art. 11 Unterstützung der Gemeinden
- Art. 12 Überprüfung und Berichtigung der Daten
- Art. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten
- 3. Abschnitt: Verwendung und Bekanntgabe der Daten
- Art. 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das BFS
- Art. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben
- Art. 15 a ³⁶ Einheitliche Verwendung von Gebäude- und Wohnungsstammdaten
- Art. 16 ³⁷ Publikation der Daten des GWR
- Art. 17 Gebühren
- 4. Abschnitt: Datensicherheit
- Art. 18 ³⁹
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 19 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 20 Übergangsbestimmungen
- Art. 21 Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁴⁵
- Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters
- Anhang 2
- Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
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