Schulgesetz (410.100)
INHALT
Schulgesetz
- Schulgesetz
- Art. 15 74)
- Art. 15a 44) 49)
- Art. 33 Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.
- Art. 36 Der gesamte Unterricht wird in der Regel vom gleichen Lehrer erteilt.
- Art. 44 Die Lehrpläne der beiden Abteilungen müssen den Leistungsmög-
- Art. 45 Die Kantonsschule vermittelt den Schülern die Bildung, die Voraus-
- Art. 47 Die Höchstzahl der Schüler in einer Klasse darf nach Ablauf der Pro-
- Art. 48 39)
- Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-
- Art. 64 Die Erziehungs - und die Schulbehörden bzw. die Schulleitung för-
- Art. 66 Weite rbildung ist dazu bestimmt, dem Lehrer durch ergänzende oder
- Art. 67 Das Erziehungsdepartement
- Art. 74 Für die Kantonsschule besteht eine Aufsichtskommission; sie be-
- Art. 86 Die Kosten gemeindeeigener Dienste werden von den Gemeinden
- Art. 89 Der Kanton kann durch Stipendien, soweit notwendig, Beiträge an
- Art. 90 Der Kantonsrat
- Art. 94 Im Interesse der Schulkoordination ist der Kantonsrat
- Art. 95 In Gemeinden, deren Schulwesen nicht den gesetzlichen Vorschrif-
- Art. 96 Der Kantonsrat regelt in Dekreten Einzelheiten des Schulwesens. Beschwerde -
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