HebStPrV
INHALT
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Studium
- Abschnitt 1
- Allgemeines
- § 1 Inhalt des Studiums
- § 2 Studiengangskonzept
- § 3 Inhalt des modularen Curriculums
- Abschnitt 2
- Der berufspraktische Teil des Studiums
- § 4 Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze
- § 5 Kooperationsvereinbarungen
- § 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern
- § 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
- § 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland
- § 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze
- § 9 Praxisplan
- § 10 Qualifikation der Praxisanleitung
- § 11 Praxisbegleitung
- § 12 Tätigkeitsnachweis
- Teil 2
- Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 1
- Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
- § 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
- § 14 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
- § 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
- § 16 Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
- § 17 Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung
- § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
- § 19 Nachteilsausgleich
- § 20 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 2
- Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
- § 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 3
- Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
- § 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- § 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 4
- Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
- § 28 Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 29 Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 30 Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 31 Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 32 Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- § 33 Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 5
- Weitere Vorschriften
- § 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
- § 35 Zeugnis
- § 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
- § 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
- § 38 Versäumnisse
- § 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 40 Niederschrift
- § 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
- Teil 3
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 42 Erlaubnisurkunde
- Teil 4
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
- Abschnitt 1
- Verfahren
- § 43 Fristen
- § 43a Erforderliche Unterlagen
- § 44 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
- Abschnitt 2
- Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes
- § 45 Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
- § 46 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
- § 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
- Abschnitt 3
- Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
- § 48 Gegenstand der Kenntnisprüfung
- § 49 Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung
- § 50 Praktischer Teil der Kenntnisprüfung
- § 51 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
- § 52 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
- § 53 Abschluss des Anpassungslehrgangs
- Abschnitt 4
- Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
- § 54 Nachweise der Zuverlässigkeit
- § 55 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
- § 56 Aktualität von Nachweisen
- Abschnitt 5
- Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
- § 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
- § 56b Erforderliche Unterlagen
- § 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
- § 56d Erlaubnisurkunde
- Abschnitt 6
- Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- § 56e Erforderliche Unterlagen
- Teil 5
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 57 Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung
- § 58 Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben
- § 59 Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
- § 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme
- Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
- Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt der Praxiseinsätze
- Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
- Anlage 5 (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
- Anlage 6 (zu § 42 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“
- Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“
- Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme“
- Anlage 8 (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
- Anlage 9 (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme“
- Anlage 10 (zu § 53 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
- Anlage 11 (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- Anlage 12 (zu § 3 Absatz 1) Fächerkatalog gemäß Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG über den theoretischen und fachlichen Unterricht
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