Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (641.811)
INHALT
Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
- Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
- 1. Titel: Abgabeobjekt und Bemessungsgrundlage
- 1. Kapitel: Abgabeobjekt
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- Art. 1 Abgabeobjekt
- Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
- Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe
- 2. Abschnitt: Grenzübertritt
- Art. 4
- 2. Kapitel: Bemessungsgrundlage
- 1. Abschnitt: Massgebendes Gewicht
- Art. 5 Grundsatz
- Art. 6 Begrenzung des massgebenden Gewichts
- Art. 7 Ausnahmebewilligungen betreffend massgebendes Gewicht
- 2. Abschnitt: Tarif
- Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen
- 3. Kapitel: Sonderregelungen für Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck
- 1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
- Art. 9
- 2. Abschnitt: Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
- Art. 10 Vergünstigungen
- Art. 11 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
- Art. 12 Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
- Art. 13 Rückerstattungsperiode für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
- Art. 14 Nachweis für die Rückerstattung für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird
- 3. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
- Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
- Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV
- Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes
- Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags
- Art. 19 Nachweis
- 2. Titel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe
- 1. Kapitel: Abgabeperiode
- Art. 20
- 2. Kapitel: Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- 1. Abschnitt: Grundsatz
- Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- 2. Abschnitt: Fahrzeugseitige Erfassungssysteme
- Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme
- Art. 24 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem
- Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen
- 3. Abschnitt: Mitwirkungspflichten
- Art. 26 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- Art. 27 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
- Art. 28 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
- Art. 29 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
- Art. 30 Meldepflichten der NETS-Anbieter
- 3. Kapitel: Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen und zu inländischen Ersatzfahrzeugen
- Art. 31 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
- Art. 32 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
- Art. 33 Anpassung der übermittelten Angaben
- 4. Kapitel: Anmeldung
- 1. Abschnitt: Anmeldung bei automatisierter Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- Art. 34 Grundsatz
- Art. 35 Inhalt der Anmeldung
- Art. 36 Frist für die Anmeldung
- Art. 37 Einsicht in Daten
- 2. Abschnitt: Anmeldung bei manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- Art. 38 Grundsatz
- Art. 39 Inhalt der Anmeldung für inländische Fahrzeuge
- Art. 40 Inhalt der Anmeldung für ausländische Fahrzeuge
- Art. 41 Frist der Anmeldung
- Art. 42 Anmeldung bei Ausfall oder Defekt des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
- 3. Abschnitt: Korrektur der Anmeldung
- [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Art. 43
- 4. Abschnitt: Verbindlichkeit der Anmeldung
- Art. 44
- 5. Kapitel: …
- Art. 45 und 46 ¹⁸
- 6. Kapitel: Veranlagung und Bezug der Abgabe
- 1. Abschnitt: Veranlagung der Abgabe
- Art. 47 Veranlagungsverfügung
- Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
- Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger
- Art. 51 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung
- 2. Abschnitt: Bezug der Abgabe
- Art. 52 Rechnungsstellung
- Art. 53 Sicherstellung
- Art. 54 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
- Art. 55 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
- 3. Titel: NETS- und EETS-Anbieter
- 1. Kapitel: Zulassung
- Art. 56 Gesuch um Zulassung
- Art. 57 Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung
- Art. 58 Formelle Voraussetzungen
- Art. 59 Prüfstufen des Zulassungsverfahrens sowie Kosten
- Art. 60 Verzicht auf die Prüfung der Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfstufen
- Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb
- Art. 62 Erteilung der Zulassung
- 2. Kapitel: Änderung der Verhältnisse sowie Nichterfüllung der Voraussetzungen und Pflichten
- Art. 63 Änderung der Verhältnisse und erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
- Art. 64 Massnahmen bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Verletzung von Pflichten
- 3. Kapitel: Sicherheitsleistungen des EETS-Anbieters
- Art. 65
- 4. Kapitel: Verweigerung und Widerruf der Zulassung
- Art. 66
- 5. Kapitel: Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter
- Art. 67
- 6. Kapitel: Frist für die Übermittlung von Daten durch die NETS-Anbieter
- Art. 68
- 7. Kapitel: Überprüfung der Höhe des Entgelts
- Art. 69
- 4. Titel: Pauschale Abgabeerhebung
- 1. Kapitel: Inländische Fahrzeuge
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- Art. 70 Abgabeperiode
- Art. 71 Entrichtung der Abgabe
- Art. 72 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
- Art. 73 Entrichtung der Abgabe für Fahrzeuge mit Wechselschild
- Art. 74 Rückerstattung der Abgabe bei Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs
- Art. 75 Rückerstattung für Auslandfahrten
- 2. Abschnitt: Anmeldung für Fahrzeuge des Linienverkehrs
- Art. 76 Grundsatz
- Art. 77 Inhalt der Anmeldung
- Art. 78 Frist für die Einreichung der Anmeldung
- 2. Kapitel: Ausländische Fahrzeuge
- Art. 79 Entrichtung der Abgabe
- Art. 80 Höhe der Abgabe bei einer Abgabepflicht von weniger als einem Jahr
- Art. 81 Informationssystem
- 5. Titel: Akzeptierte Zahlungsmittel
- Art. 82
- 6. Titel: Solidarhaftung
- Art. 83
- 7. Titel: Verwendung der Abgabe
- Art. 84 Reinertrag aus der Abgabe
- Art. 85 Verteilung des Anteils der Kantone am Reinertrag
- Art. 86 Schlüssel für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils
- Art. 87 Kriterien für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf Kantone mit Berg- und Randgebieten
- 8. Titel: Kontrollen
- Art. 88 Grundsatz
- Art. 89 Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
- Art. 90 Stationäre und mobile Kontrollanlagen
- Art. 91 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers
- 9. Titel: Registrierung und elektronisches Verfahren
- Art. 92 Registrierung
- Art. 93 Elektronisches Verfahren
- Art. 94 Elektronische Eröffnung von Verfügungen
- 10. Titel: Schlussbestimmungen
- 1. Kapitel: Vollzug
- Art. 95 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
- Art. 96 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
- Art. 97 Erlass von Weisungen
- Art. 98 Entschädigung für den Vollzugsaufwand
- Art. 99 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
- Art. 100 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe
- 2. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 101
- 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
- Art. 102 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung
- Art. 103 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
- Art. 104 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
- Art. 105 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
- Art. 106 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
- Art. 107 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
- Art. 108 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
- Art. 109 Datenbearbeitung
- 4. Kapitel: Inkrafttreten
- Art. 110
- Anhang 1
- Abgabekategorien
- 1 Schwere Motorwagen
- 1.1 Abgabekategorie 1
- 1.2 Abgabekategorie 2
- 1.3 Abgabekategorie 3
- 2 Leichte Motorwagen
- 2.1 Abgabekategorie 1
- 2.2 Abgabekategorie 2
- 2.3 Abgabekategorie 3
- Anhang 2
- Als Berg- und Randgebiete geltende Regionen
- Anhang 3
- Berechnungsmodell für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils
- Anhang 4
- Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten
- Anhang 5
- Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
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