Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen (Versetzungsordnung)
INHALT
Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen (Versetzungsordnung)
- Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen (Versetzungsordnung)
- § 37 Abs. 7
- §§ 42
- § 67 des Bremischen Schulgesetzes
- § 1 Geltungsbereich
- § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes
- §§ 2
- § 13
- §§ 9
- § 2 Inhalt und Zweck der Versetzung
- § 3 Schulen und Jahrgangsstufen, in denen ohne Versetzungsentscheidung versetzt wird
- § 4 Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache
- § 5 Versetzungskonferenz
- § 86 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
- § 6 Grundsätze für die Versetzungsentscheidung
- § 18a der Zeugnisordnung
- § 7 Besondere Bestimmungen zu § 6 Abs. 4
- § 8
- § 9 Freiwilliges Zurückgehen
- § 10 Abs. 1
- § 10 Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung
- § 7 Abs. 1
- Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen
- § 10a Voraussetzungen für eine Nichtversetzung
- § 6
- § 6
- § 10b Nachversetzung
- § 11 Wechsel auf eine andere Schule ohne Wechsel des Bildungsganges
- § 7 Abs. 3
- § 11a Bilinguale Bildungsgänge
- Kapitel 2 Bestimmungen für das Gymnasium
- § 11b Besondere Regelungen bei Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 6
- § 10a Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- § 12 Wechsel auf eine andere Schulart
- Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für berufliche Vollzeitschulen
- § 17 Ausbildungsabschnitt und Versetzungsentscheidung
- § 17a Nichtversetzung
- § 6
- § 17
- § 18 Probejahr
- § 10 Abs. 1
- § 19 Abgeschlossene Fächer
- § 6 Abs. 1
- Kapitel 2 Besondere Bestimmungen für einzelne berufliche Schulen
- § 20 Fachoberschule
- § 21 Einzelne Bildungsgänge der Fachschule
- § 22
- § 22 Angegliederte Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik an den Hochschulen
- § 18
- § 23 Berufsfachschule für Kinderpflege
- § 13 Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen
- § 6 Abs. 4
- § 5
- § 14 Versetzung am Abendgymnasium und am Kolleg
- § 6
- § 6
- § 15 Nachversetzung am Abendgymnasium und am Kolleg
- § 4 Abs. 3
- § 40 des Bremischen Schulgesetzes
- § 16 Allgemeine Bestimmungen für die Schule für Erwachsene
- §§ 2
- § 16a Anwendungsbereich
- § 23a Übergangsbestimmung
- § 70 Abs. 1 des Schulgesetzes
- §§ 10
- § 13
- § 9 Abs. 6 der Verordnung zur Regelung der Gymnasialen Oberstufe
- § 13
- § 24 Inkrafttreten
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