Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
INHALT
Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
- Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
- Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
- Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt
- Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt
- Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Dritter Abschnitt
- Personalaktenführung
- Vierter Abschnitt
- Einsichtnahmen
- Fünfter Abschnitt
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 85 Absatz 7 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
- Zweiter Abschnitt
- Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenschutz
- Datenerhebung für Personalverwaltung und Personalwirtschaft
- § 85 Absatz 1 Satz 1 BremBG
- Zugang zu Personalaktendaten
- § 85 Absatz 5 BremBG
- § 85 Absatz 6 BremBG
- Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen, Behandlungen und Tests sowie andere vertrauliche Unterlagen
- § 85 Absatz 2 Satz 3 BremBG
- § 92 Absatz 3 BremBG
- Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (
- § 92 BremBG
- § 8 Absatz 1 BremDSG
- Dritter Abschnitt
- Personalaktenführung
- Verpflichtung
- Gliederung und Inhalt
- § 23 BremBG
- § 11 BremLVO
- Andere Unterlagen
- Führung der Personalakten
- Verbot der doppelten Aktenführung
- Beschäftigte mit Behinderung
- Vollständigkeit
- Anhörung
- § 87 BremBG
- Fortführung von Personalakten
- Abgabe von Personalakten
- Entfernung und Berichtigung von Vorgängen
- Verwertungsverbot bei Disziplinarmaßnahmen und bei Abmahnungen
- drei Monaten
- § 32 Absatz 1 Nummer 1 BremDG
- einem Jahr
- zwei Jahren
- § 6 BremDG
- § 14 Absatz 1 BremDG
- § 17 Absatz 2 BremDG
- drei Jahren
- § 7 BremDG
- § 8 BremDG
- sieben Jahren
- § 9 BremDG
- Aufbewahrung
- § 10 BremDG
- Verlust
- Übernahme durch das Staatsarchiv
- Vernichtung
- Vierter Abschnitt
- Einsichtnahmen
- Einsicht durch Beschäftigte in die Personalakte
- Einsicht durch Beschäftigte in andere Unterlagen
- § 20 BremDSG
- Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
- § 8 Bremisches Richtergesetz
- § 94 BremBG
- § 95 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit den Regelungen des Bremischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
- Einsicht durch die Öffentlichkeit
- Fünfter Abschnitt
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten anderer Bestimmungen
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