Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs im Umweltbetrieb Bremen
INHALT
Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs im Umweltbetrieb Bremen
- Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs im Umweltbetrieb Bremen
- Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs im Umweltbetrieb Bremen
- Vorbemerkungen
- § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)
- Dienstanweisung
- zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs
- Inhaltsverzeichnis
- 1.
- Zeichnungsrecht im allgemeinen Schriftverkehr
- 2.
- Zeichnungsregelungen bei Aufträgen/Abschluss von Verträgen
- 3.
- Zeichnungsregelungen bei der Rechnungsbearbeitung
- 1.
- Zeichnungsrecht im allgemeinen Schriftverkehr
- 1.1
- Externer Schriftverkehr
- 1.2
- Benennung der Betriebsleitung und des bestellten Vertreters
- 1.3
- Interner Schriftverkehr und Verteilung
- 1.4
- Umgang mit der Geschäftspost
- 2.
- Zeichnungsregelungen bei Aufträgen/Abschluss von Verträgen
- 3.
- Zeichnungsregelungen bei der Rechnungsbearbeitung
- § 70 LHO
- § 70 LHO
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