Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs 5 SGB XII
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs 5 SGB XII
- Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs 5 SGB XII
- Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII Schuldnerberatung
- I.
- Personenkreis der Leistungsberechtigten
- 1. Anspruchsberechtigt
- 2. Nicht anspruchsberechtigt
- II.
- Leistungsausschluss
- III.
- Ermessen
- § 11 Abs. 5 unterscheidet bei der Schuldnerberatung zwischen Soll-Leistungen und Kann-Leistungen.
- Soll-Leistung
- Kann-Leistung
- IV
- Gegenstand und Umfang der Schuldnerberatung/ Verfahren
- 1.
- Allgemeines
- 2.
- Gegenstand der Schuldnerberatung
- Sondierungsberatung
- außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
- nachgehende Beratung
- 3.
- Bewilligung
- 4.
- abschließende Bearbeitung
- 5.
- nachgehende Beratung
- 6.
- Schlussbescheid
- 7.
- Schnittstelle SGB XII/ SGB II
- V.
- Besonderheiten des Einzelfalles
- 1.
- Erhöhung der Gläubigerzahl
- 2.
- Abbruch der Schuldnerberatung/ Wechsel der Beratungsstelle
- 3.
- Schuldnerberatung für Ehegatten
- 4.
- Schulden beim Sozialhilfeträger
- § 59 Landeshaushaltsordnung
- 5.
- Auskünfte gegenüber dem/der Insolvenzverwalter/in
- Inkrafttreten
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