Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
INHALT
Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
- Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
- Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)
- Erteilung der Betriebserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme gemäß § 21a Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 5 der Luftverkehrs-Ordnung
- 1.
- Betriebserlaubnis gemäß § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten für unbemannte
- Luftfahrtsysteme gemäß § 21 b Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1, Nummer 3
- Alternative 1 und 5, Nummer 4 Alternative 1 und 2, Nummer 5, Nummer 6,
- Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9 Luftverkehrs-Ordnung
- 2.
- Zulassung gemäß § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
- sofern es sich nicht um unbeteiligte Dritte handelt.
- 3.
- Weitere Nebenbestimmungen
- § 36 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
- Dieser Kenntnisnachweis muss unabhängig von der Startmasse des UAS erbracht werden
- drei Jahre
- 4.
- Bekanntgabe
- 5.
- Begründung
- 6.
- Rechtsbehelfsbelehrung
- 7.
- Hinweise
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