Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen nach § 15 Abs. 1 des Entschädigungsortsgesetzes
DE - Landesrecht Bremen

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Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen nach § 15 Abs. 1 des Entschädigungsortsgesetzes

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