Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)
- Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)
- Verwaltungsanweisung zu
- § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen)
- § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)
- Inhaltsverzeichnis:
- 1.
- Allgemeine Ausführungen
- Achtung:
- 2.
- Bedarfe im Einzelnen
- 2.1
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- •
- •
- •
- Besonderheit im SGB II:
- .
- 2.2
- Erstausstattung Bekleidung
- 2.3
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung
- 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung
- Achtung: Ziffer 2.4 gilt nur für den Bereich SGB XII
- 2.4
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten – nur SGB XII
- 2.4.1
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen
- § 34 Abs. 4 SGB V
- § 33 SGB V
- § 31 Abs. 1 Nr. 3
- 2.4.2
- Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
- 3.
- Pauschalierung
- 4.
- Inkrafttreten
- Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen
- Hinweis:
- Ab der 3. Person wird davon ausgegangen, dass es sich um Kinder handelt und somit auf die Pauschale Kinderzimmer verwiesen!
- Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung Bekleidung
- Frauen ab 16 Jahre
- Männer ab 16 Jahre
- Mädchen 6 bis unter 16 Jahren
- Mädchen 7 Monate bis unter 6 Jahre
- Jungen 6 bis unter 16 Jahren
- Jungen 7 Monate bis unter 6 Jahre
- Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung bei Schwangerschaft
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