Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2015 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2015 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2015 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2015 vom 18.05.2015 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014
- I. Allgemeines
- 1.
- Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
- 1.1.
- Förderung durch ein zinsloses Darlehen
- 1.2.
- Arbeitsrechtliche Besonderheiten
- 1.3.
- Urlaubsrechtliche Besonderheiten
- 1.4.
- Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ermöglicht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG ein Beschäftigungsverhältnis mit höchstens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) führen würde.
- 1.5.
- Anpassung des Beginns des besonderen Kündigungsschutzes
- 1.6.
- Fortgeltung der bisherigen Rechtslage zur Familienpflegezeit über den 31. Dezember 2014 (Altfälle)
- § 8 Abs. 3 Satz 2 SGB V stellt sicher, dass – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Nachpflegephase der Familienpflegezeit ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eröffnet.
- 2.
- Änderung des Pflegezeitgesetzes
- 2.1.
- Erweiterung der Bescheinigungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
- 2.2.
- Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
- 2.3.
- Beitragsrechtliche Behandlung etwaiger Zuschüsse des Arbeitgebers zum Pflegeunterstützungsgeld
- II. Beamtinnen und Beamte
- 1.
- Längerfristige Pflege
- § 62 BremBG
- § 65 BremBG
- 2.
- Kurzfristige Pflege
- § 19 Abs. 1 Ziffer 4 i.V. m. Abs. 2 BremUrlVO
- § 26 BremUrlVO
- § 61 BremBG
- § 64 BremBG
- 3.
- Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase
- § 26 BremUrlVO
- Kontakt
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