Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2022 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
INHALT
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2022 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2022 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 02/2022 vom 21.01.2022 Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Verteiler:
- Über Verteilerlisten:
- Adressatenkreis:
- Vorbemerkung
- § 1
- I.
- Grundsätzliche Pflicht zur Arbeitsleistung der nicht erkrankten Beschäftigten
- 1.
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers
- § 82 Bremisches Beamtengesetz
- § 28 b Absatz 1 IFSG sieht nunmehr eine sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Demgemäß dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie genesen, geimpft oder getestet im Sinne der Corona-Schutzausnahmenverordnung (SchAusnmV) sind. Die genannten Personengruppen haben einen entsprechenden Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich zu führen, zur Kontrolle verfügbar zu halten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. Aktuelle Testnachweise von Nicht-Geimpften oder Nicht-Genesenen müssen täglich vorgelegt werden. Ein ohne betrieblich organisierte Aufsicht durchgeführter Selbsttest ist nicht ausreichend und kann als Testnachweis im Rahmen der 3G-Regelung nicht anerkannt werden.
- § 28 b IFSG gilt bis zum Ablauf des 19. März 2022.
- 2.
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers im Umgang mit Risikogruppen
- 3.
- Einstellung des ÖPNV
- II.
- Mitteilungspflichten der Beschäftigten
- 1.
- Ärztliches Attest im Krankheitsfall
- 2.
- Quarantäneanordnung
- 3.
- Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
- § 67 Abs. 1 BremBG
- III.
- Weisungsbefugnis des Arbeitgebers oder Dienstherrn
- 1.
- Anordnung von Präsenzpflicht für funktionskritisches Personal
- 2.
- Anordnung von Schichtdienst / Mehrarbeit
- § 60 BremBG
- IV.
- Reiserückkehr aus Risikogebieten
- V.
- Entgeltfortzahlung/Anspruch auf Besoldung
- § 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes
- § 67 BremBG
- VI.
- Urlaub
- 1.
- Rücknahme und Widerruf von Erholungsurlaub, Anordnung von Urlaubssperren, Übertragung von Urlaubsansprüchen
- 2.
- Rücknahme von Erholungsurlaub bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne
- § 10 Absatz 2 BremUrlVO
- 3.
- Umgang mit Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto
- 4.
- Urlaub bei schwerer Erkrankung des Kindes
- § 19 Absatz 2 der Bremischen Urlaubsverordnung
- VII.
- Schließung von Kindertagesstätten/Schulen sowie Pflegediensten und Betreuungseinrichtungen
- § 26 Abs. 3 BremUrlVO
- § 19 Absatz 1 BremUrlVO
- §§ 62a
- § 26 BremUrlVO
- § 9 Abs. 1 BremBesG
- Aufhebung von Rundschreiben
- Kontakt
Feedback