Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)"
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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)"
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der "Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)"
- Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2019 - Neufassung der „Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)“
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- Vorbemerkung
- Zusammenfassung der Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)
- Die Präambel
- Abschnitt 1 (§1 - § 2)
- In Abschnitt 2 (§ 3 - § 5)
- § 5 regelt die weiteren Nutzungsberechtigten der zentralen Beschaffungsstellen. Auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der FHB (Land und Stadtgemeinde) steht die Möglichkeit zur Teilnahme an der zentralen Beschaffung offen. Zudem ist geregelt, dass der Stadtgemeinde Bremerhaven die Beteiligung an der zentralen Beschaffung der FHB offensteht.
- Abschnitt 3 (§ 6 - § 9)
- Abschnitt 4 (§ 10 - § 13)
- § 13 verweist bei der Bezahlung der Artikel auf die Beachtung der Verordnung über die elektronische Rechnung vom 10. Juli 2018 (Brem.GBl. 2018, 316) und berücksichtigt die im Rahmen der Einführung der E-Rechnung definierten Prozesse.
- Abschnitt 5
- § 15 regelt das Inkrafttreten der VVBesch und setzt die bisherige BremBeschO außer Kraft.
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