Verordnung über die elektronische Registerführung
INHALT
Verordnung über die elektronische Registerführung
- Verordnung über die elektronische Registerführung
- § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich Rechtspflege
- § 1 Elektronische Vereinsregisterführung
- § 2 Übermittlung von Daten aus den elektronisch geführten Registern an andere Amtsgerichte
- § 3 Einsichtnahme
- § 10 des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
- § 4 In-Kraft-Treten
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