Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Ei...
INHALT
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBV)
- Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBV)
- § 1 Fahrberechtigung
- § 3
- § 2 Ausbildung
- § 1 Absatz 1 Satz 1
- § 3 Prüfung
- § 1 Absatz 1 Satz 1
- § 2 Absatz 3
- § 4 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
- § 1 Absatz 1
- § 5 Zuständigkeiten
- § 1
- § 6 Inkrafttreten
- § 1 Absatz 3
- Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
- § 2 Absatz 1
- Ausbildung
- § 2 Absatz 5
- Ausbildungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
- § 3 Absatz 1
- Prüfung
- 1.
- Prüfungsstoff
- 2.
- Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
- 3.
- Bewertung der Prüfung
- 4.
- Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
- § 3 Absatz 2
- Prüfungsbescheinigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
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