Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII
- Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII
- Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII Schuldnerberatung
- § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
- Gesetzestext:§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
- 1
- Allgemeines
- 2
- Personenkreise
- 2.1
- Anspruchsberechtigt
- 2.2
- Nicht anspruchsberechtigt
- 3
- Leistungsausschluss
- 4
- Ermessen
- § 11 Abs. 5 S. 3 unterscheidet bei der Schuldnerberatung zwischen Soll-Leistungen und Kann-Leistungen. Die Ausübung des Ermessens ist aktenkundig zu dokumentieren.
- 4.1
- Soll-Leistung
- 4.2
- Kann-Leistung
- 5
- Gegenstand und Umfang der Schuldnerberatung/ Verfahren
- 5.1
- Allgemeines
- 5.2
- Gegenstand der Schuldnerberatung
- 5.2.1
- Die Sondierungsberatung
- 5.2.2
- Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
- 5.2.3
- Eine nachgehende Beratung
- 5.3
- Bewilligungsverfahren
- 5.4
- abschließende Bearbeitung
- 5.5
- nachgehende Beratung
- 5.6
- Schlussbescheid
- 5.7
- Schnittstelle SGB XII/ SGB II
- 6
- Besonderheiten des Einzelfalles
- 6.1
- Erhöhung der Gläubigerzahl
- 6.2
- Abbruch der Schuldnerberatung
- 6.3
- Wechsel der Beratungsstelle
- 6.4
- Schuldnerberatung für Ehegatten
- 6.5
- Aus geschlossener Einrichtung Entlassene
- 6.6
- Schulden beim Sozialhilfeträger sowie aus unerlaubter Handlung
- § 59 Landeshaushaltsordnung
- 6.7
- Auskünfte gegenüber dem/der Insolvenzverwalter:in
- 7
- Inkrafttreten
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