Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 - 
                
                
            INHALT
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 -
- Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 -
 - Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) - 2344/001 -
 - I.
 - § 4 wird wie folgt neu gefasst:
 - Form des Auftrags
 - § 10 wird wie folgt neu gefasst:
 - Zustellungsaufträge mit Auslandsbezug
 - § 11 wird wie folgt neu gefasst:
 - Zustellung eines Dokuments an mehrere Beteiligte
 - § 12 wird wie folgt neu gefasst:
 - Zustellung mehrerer Dokumente an einen Beteiligten
 - § 13 wird wie folgt neu gefasst:
 - Vorbereitung der Zustellung
 - § 14 wird aufgehoben.
 - Wahl der Zustellungsart bei Schriftstücken“
 - § 16 wird wie folgt geändert:
 - Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke
 - § 17 wird wie folgt neu gefasst:
 - § 18 wird wie folgt geändert:
 - § 22 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
 - § 24 wird wie folgt neu gefasst:
 - Zustellungsnachweis
 - § 29 wird wie folgt geändert:
 - § 31 wird wie folgt geändert:
 - § 43 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
 - § 51 wird wie folgt geändert:
 - § 60 Absatz 1 Satz 8 wird gestrichen.
 - § 63 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
 - § 73 wird wie folgt neu gefasst:
 - Unpfändbare Sachen und Tiere
 - § 100 wird wie folgt geändert:
 - § 101 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 - § 102 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 - § 121 wird wie folgt geändert:
 - § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 - § 128 wird wie folgt geändert:
 - § 141 wird wie folgt neu gefasst:
 - Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen
 - § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 - § 152 wird wie folgt geändert:
 - § 153 wird wie folgt geändert:
 - II.