Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
INHALT
Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
- Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Urlaubsjahr und Urlaubserteilung
- § 3 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundungen
- § 4 Urlaubsdauer
- § 5 Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
- § 4
- § 6
- § 11
- § 6 Kürzung und Anrechnung des Urlaubs
- § 6
- § 63 Bremisches Beamtengesetz
- § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung
- § 38 Absatz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes
- § 7 Urlaubsabwicklung und Verfall des Urlaubs
- § 8 Widerruf und Verlegung des Urlaubs
- § 9 Erkrankung
- § 10 Abgeltung von Urlaubsansprüchen
- § 3
- § 11 Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit
- §§ 61
- § 4
- § 2 Nummer 9 der Bremischen Arbeitszeitverordnung
- § 12 Urlaub von Lehrerinnen und Lehrern
- § 1a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes
- § 13 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
- § 14 Sonderurlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
- § 15 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
- § 16 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
- § 20 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- § 17 Sonderurlaub für Familienheimfahrten
- § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung
- § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung
- § 18 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
- § 19
- § 19 Sonderurlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke
- § 20 Sonderurlaub für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung
- § 32 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes
- § 19
- § 21 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
- § 22 Sonderurlaub im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
- §§ 15
- § 23 Urlaub nach den Vorschriften des Bremischen Bildungszeitgesetzes
- §§ 2
Feedback