Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII - Sonderregelung Auszubildende
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII - Sonderregelung Auszubildende
- Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII - Sonderregelung Auszubildende
- Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII
- Gesetzestext: § 22 Sonderregelungen für Auszubildende
- § 2
- § 60
- § 12
- § 10
- 1
- Studienstarthilfe nach §§ 56ff Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
- § 56 Abs. 1 BAföG
- § 56a BAföG
- § 56b BAföG
- 2
- Fallkonstellationen, in denen § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden ist
- 2.1
- Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
- § 2 Abs. 1a BAföG
- 2.2
- Auszubildende, die auf Grund von § 60 Abs. 1 und 2 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben
- § 60 Abs. 1 SGB III
- und
- 2.3
- Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
- § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG
- 2.4
- Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 62 Abs. 1 SGB III bemisst
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
- 2.5
- Auszubildenden die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben
- § 10 Abs. 3 BAföG
- 3
- Anwendung des § 22 Abs. 1
- 3.1
- Allgemeines
- § 22 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Auszubildenden, die nicht unter 1. genannt sind und die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen im Rahmen des BAföG oder der §§
- § 21
- § 2 Abs. 1 BAföG
- § 2 Abs. 3 BAföG
- 3.2
- Ausgeschlossene Leistungen
- § 42 SGB I
- § 51 Abs. 2 BAföG
- 3.3
- Nicht ausgeschlossene Leistungen
- § 30
- § 30
- § 30
- § 31
- 4
- Härtefallregelung § 22 Abs. 1 Satz 2
- 4.1
- Allgemein
- können
- besonderen Härtefällen
- besondere Härte
- 4.2
- Regelmäßig keine besondere Härte
- 4.2.1
- Unterschreitung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
- besondere
- 4.2.2
- Abbruch der Ausbildung
- 4.2.3
- Überschreitung der Förderungshöchstdauer
- § 15a BAföG
- § 15 Abs. 2 BAföG
- § 15 Abs. 3, 3a BAföG
- 4.2.4
- Ausländer
- § 8 BAföG
- 4.3
- Beispiele für Härtefälle
- 4.3.1
- Examenssemester
- 4.3.2
- Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 112 SGB IX/ Hilfe für den Personenkreis gem. § 67 SGB XII
- § 112 SGB IX
- § 67 SGB XII
- 4.3.3
- Übergang von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Wirtschaftlichen Sozialhilfe
- Leistungsumfang
- Inkrafttreten
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