Steuergeheimnis bei Pfändungsmaßnahmen und im Zusammenhang mit der Aufrechung gegenüber gepfändeten Forderungen<br> (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/01)
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Steuergeheimnis bei Pfändungsmaßnahmen und im Zusammenhang mit der Aufrechung gegenüber gepfändeten Forderungen<br> (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/01)
- Steuergeheimnis bei Pfändungsmaßnahmen und im Zusammenhang mit der Aufrechung gegenüber gepfändeten Forderungen (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 07/01)
- 1. Angabe der Höhe des Schuldgrundes in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung
- 2. Angabe der einzelnen Steuerrückstände gegenüber dem Pfändungsgläubiger im Fall der Aufrechung (392 BGB
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