Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht (§ 4 RSG
INHALT
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Reichssiedlungsgesetz - Erteilung/Versagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung für Rechtsgeschäfte über landwirtschaftliche Grundstücke (§ 9 GrdstVG) - Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht (§ 4 RSG) der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
- Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zum Grundstückverkehrsgesetz und zum Reichssiedlungsgesetz - Erteilung/Versagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung für Rechtsgeschäfte über landwirtschaftliche Grundstücke (§ 9 GrdstVG) - Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht (§ 4 RSG) der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH
- Gliederung
- I. Genehmigungspflichtige Geschäfte
- II. Zusammenhänge zwischen dem Genehmigungsverfahren bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) und dem Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG)
- III. Genehmigungsfrist gemäß § 6 GrdstVG
- IV. Prüfung eines Genehmigungszwangs gemäß § 8 GrdstVG
- V. Prüfung der Versagungsgründe gemäß § 9 GrdstVG
- a) Ermittlung eines aufstockungsbedürftigen Landwirts als möglichen Nacherwerber
- b) Begriff des Landwirts
- c) Dringender Aufstockungsbedarf des erwerbsbereiten Landwirts
- d) Genehmigungserteilung, obwohl der Käufer Nichtlandwirt ist und der Erwerbsinteressent aufstockungsbedürftiger Landwirt
- e) Konkurrierende Erwerbsinteressen: Erwerber ist selbst Landwirt und steht einem dringend aufstockungsbedürftigen Landwirt gegenüber
- 3 § 9 Absatz 1 Nummer 2 GrdstVG: Die Veräußerung würde zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung eines Grundstücks führen
- 4 § 9 Absatz 1 Nummer 3 GrdstVG: Die Veräußerung würde ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks bedeuten
- 5 Anordnung von Auflagen oder Bedingungen gemäß §§ 10 und 11 GrdstVG
- 6 Keine Versagung bei unzumutbarer Härte für den Veräußerer gemäß § 9 Absatz 7 GrdstVG
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