Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG
INHALT
Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)
- Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)
- Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
- § 2 Übertragung der Aufgaben
- § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
- § 4 Einsichtsrecht
- § 5 Überprüfung von Entscheidungen
- Abschnitt 2 Annahme
- § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
- § 7 Annahme zur Hinterlegung
- § 8 Antrag des Hinterlegers
- § 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung
- § 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
- Abschnitt 3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse
- § 11 Hinterlegtes Geld
- § 12 Verzinsung
- § 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
- § 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
- Abschnitt 4 Benachrichtigungen
- § 15 Benachrichtigung des Gläubigers
- § 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
- § 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
- § 18 Benachrichtigung des Betreuungs- oder Familiengerichts
- § 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
- § 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
- Abschnitt 5 Herausgabe
- § 21 Herausgabeanordnung
- § 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
- § 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
- § 24 Herausgabeersuchen von Behörden
- § 25 Frist zur Klage
- § 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
- Abschnitt 6 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 Einunddreißigjährige Frist
- § 28 Dreißigjährige Frist
- § 29 Erneuter Fristbeginn
- § 30 Verfall der Hinterlegungsmasse
- Abschnitt 7 Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
- Abschnitt 8 Kosten und Übergangsregelung
- § 32 Verweis auf das Sächsische Justizgesetz
- § 33 Übergangsregelung
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