Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO
INHALT
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) ¹
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Häfen im Freistaat Sachsen (Sächsische Hafenverordnung – SächsHafVO) ¹
- Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anwendung anderer Vorschriften
- § 4 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten
- § 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
- Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
- Unterabschnitt 1 Grundsätzliches
- § 6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
- § 7 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
- § 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
- § 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen
- § 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
- § 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
- § 12 Reinhaltung des Hafens
- § 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Sachen
- Unterabschnitt 2 Meldepflichten, Erlaubnisse
- § 14 An- und Abmeldung
- § 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
- § 16 Besondere Zustimmung zum Einlaufen
- Unterabschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen
- § 17 Schlepp- und Schubverkehr
- § 18 Zuweisung von Liegeplätzen
- § 19 Festmachen und Ankern
- § 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
- § 21 Überquerungsrecht
- § 22 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
- § 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
- § 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
- § 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen
- Unterabschnitt 4 Umschlag
- § 26 Benutzung von Hafenanlagen
- § 27 Beseitigung störender Sachen
- § 28 Abstellen von Gütern
- Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
- § 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
- § 30 Liegeplätze für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
- § 31 Festmachen von Fahrzeugen
- § 32 Fluchtwege
- § 33 Laden und Löschen
- § 34 Aufenthalt an Bord
- § 35 Aufsicht
- § 36 Wache und Alarm
- § 37 Umschlagleitungen
- § 38 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe und verflüssigter Gase
- § 39 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
- § 40 Verhalten nach dem Umschlag
- Abschnitt 4 Vorschriften über Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
- § 41 Binnenschifffahrtsinformationsdienste
- Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften
- § 42 Ergänzende Vorschriften
- § 43 Ausnahmen
- § 44 Aushang der Verordnung
- § 45 Ordnungswidrigkeiten
- § 46 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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