Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO
INHALT
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren (Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren (Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO)
- Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023
- Abschnitt 1 Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
- § 1 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
- § 2 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
- § 3 Behördenleiter und deren Stellvertreter
- Abschnitt 2 Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
- § 4 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
- § 5 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
- Abschnitt 3 Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
- § 6 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
- § 7 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
- § 8 Dienststellenleiter und deren Stellvertreter
- Abschnitt 4 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus
- § 9 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
- § 10 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
- § 11 Dienstvorgesetzter
- Abschnitt 5 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
- § 12 Zuständigkeit in Disziplinarverfahren
- § 13 Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung zur Annahme von Vorteilen
- § 14 Leiter der Einrichtungen und Mitglieder des Leitungsorgans der nachgeordneten Einrichtungen
- Abschnitt 6 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
- § 15 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
- § 16 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
- § 17 Behördenleiter und deren Stellvertreter
- Abschnitt 7 Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
- § 18 Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren
- § 19 Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz
- § 20 Behördenleiter und deren Stellvertreter
- Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
- § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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