Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO
INHALT
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG (Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG (Sächsische Unfallentschädigungsverordnung – SächsUnfEntschVO)
- § 1 Besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten
- § 2 Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
- § 3 Dienst auf der Autobahn (§ 1 Abs. 1 Nr. 2)
- § 4 Beamte des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)
- § 5 Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
- § 6 Besonders gefährdetes fliegendes Personal während des Flugdienstes (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
- § 7 Helm- und Schwimmtaucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)
- § 8 Munitionsuntersuchungspersonal (§ 1 Abs. 1 Nr. 7)
- § 9 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 8)
- § 10 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug (§ 1 Abs. 1 Nr. 9)
- § 11 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
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