VwV Bedarfszuweisungen
INHALT
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren und die Verwendung von Bedarfszuweisungen und zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisungen)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren und die Verwendung von Bedarfszuweisungen und zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisungen)
- [geändert durch VwV vom 15. Mai 2024 (SächsABl. S. 586) mit Wirkung ab 7. Juni 2024]
- Inhaltsübersicht
- 0. Allgemeine Grundsätze
- I. Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22a Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- II. Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- III. Zuweisungen an Gemeinden, die bei der Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen, gemäß § 22a Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- IV. Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen gemäß § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- V. Zuweisungen in begründeten Einzelfällen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite gemäß § 22a Nummer 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- VI. Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung gemäß § 22a Nummer 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- VII. Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben
- VIII. Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
- IX. Regelungen zum Einsatz und Nachweis der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
- X. Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
- XI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Anlagen
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