Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
 - Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
 - §§ 1 - 2, I. - Allgemeines
 - § 1 AnschlBahnVO - Geltungsbereich
 - § 2 AnschlBahnVO - Ausnahmen und Sonderbestimmungen
 - §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen
 - § 3 AnschlBahnVO - Anlagen der Anschlussbahn
 - § 4 AnschlBahnVO - Richtungs- und Neigungsverhältnisse
 - § 5 AnschlBahnVO - Breite des Bahnkörpers
 - § 6 AnschlBahnVO - Spurweite
 - § 7 AnschlBahnVO - Überhöhung
 - § 8 AnschlBahnVO - Umgrenzung des lichten Raumes
 - § 9 AnschlBahnVO - Gleisabstand
 - § 10 AnschlBahnVO - Kreuzungen von Bahnen
 - § 11 AnschlBahnVO - Leitungskreuzungen
 - § 12 AnschlBahnVO - Oberbau und Brücken
 - § 13 AnschlBahnVO - Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
 - § 14 AnschlBahnVO - Fernmeldeanlagen
 - § 15 AnschlBahnVO - Signale
 - §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
 - § 16 AnschlBahnVO - Beschaffenheit der Fahrzeuge
 - § 17 AnschlBahnVO - Begrenzung der Fahrzeuge
 - § 18 AnschlBahnVO - Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
 - § 19 AnschlBahnVO - Räder
 - § 20 AnschlBahnVO - Bremsen
 - § 21 AnschlBahnVO - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen
 - § 22 AnschlBahnVO - Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane
 - § 23 AnschlBahnVO - Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
 - § 24 AnschlBahnVO - Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen
 - §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb
 - § 25 AnschlBahnVO - Bedienstete
 - § 26 AnschlBahnVO - Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
 - § 27 AnschlBahnVO - Stillstehende Fahrzeuge
 - § 28 AnschlBahnVO - Fahrgeschwindigkeit
 - § 29 AnschlBahnVO - Zulässige Achsenzahl
 - § 30 AnschlBahnVO - Bremsbesetzung
 - § 31 AnschlBahnVO - Rangierdienst
 - § 32 AnschlBahnVO - Signale
 - § 33 AnschlBahnVO - Fahrpersonal
 - § 34 AnschlBahnVO - Mitfahren auf Triebfahrzeugen
 - § 35 AnschlBahnVO - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
 - §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte
 - § 36 AnschlBahnVO - Allgemeine Bestimmungen
 - § 37 AnschlBahnVO - Betreten der Bahnanlagen
 - § 38 AnschlBahnVO - Verhalten an Bahnübergängen
 - § 39 AnschlBahnVO - Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
 - § 40 AnschlBahnVO - Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn
 - § 41 AnschlBahnVO - Zwangsmittel
 - §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen
 - § 42 AnschlBahnVO
 - § 43 AnschlBahnVO
 - Anlage A AnschlBahnVO - Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50
 - Anlage B AnschlBahnVO
 - Anlage C AnschlBahnVO - Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
 - Anlage D AnschlBahnVO - Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
 - Anlage E AnschlBahnVO - Räder
 - Anlage F AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane
 - Anlage G AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven
 - Anlage H AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven
 - Anlage J AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane
 - Anlage K AnschlBahnVO - Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen
 - Anlage L AnschlBahnVO - Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen
 - Anlage M AnschlBahnVO - Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale