Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
INHALT
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Art. 1 FernunterS - Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
- Art. 2 FernunterS - Aufgaben der Zentralstelle
- Art. 3 FernunterS - Organe der Zentralstelle
- Art. 4 FernunterS - Verwaltungsausschuss
- Art. 5 FernunterS - Leiter der Zentralstelle
- Art. 6 FernunterS - Verfahren, Gebühren
- Art. 7 FernunterS - Zulassung von Fernlehrgängen
- Art. 8 FernunterS - Eignung des Fernlehrgangs
- Art. 9 FernunterS - Beteiligungsverfahren
- Art. 10 FernunterS - Verzeichnis
- Art. 11 FernunterS - Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge
- Art. 12 FernunterS - Eignungsanerkennung
- Art. 13 FernunterS - Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
- Art. 14 FernunterS - Finanzierung der Zentralstelle
- Art. 15 FernunterS - Kündigung, Auflösung
- Art. 16 FernunterS - Inkrafttreten
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