Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (257.120)
INHALT
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
- Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
- 1. Bestand und Organisation der Staatsanwaltschaft
- § 1 Organisation
- 1. die Geschäftsleitung,
- 2. die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt und deren beziehungsweise dessen
- 3. die Kriminalpolizei,
- 4. die Allgemeine Abteilung,
- 5. die Abteilung Wirtschaftsdelikte,
- 6. die Jugendanwaltschaft und
- 7. die Strafbefehlsabteilung.
- § 2 Personal
- 1. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt,
- 2. den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten,
- 3. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
- 5. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
- 6. den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Volontärinnen und Vo -
- 7. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
- 9. dem Detektivpersonal,
- 10. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
- 11. den Revisorinnen und Revisoren,
- 12. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Jugendanwaltschaft und
- 13. dem kaufmännischen und technischen Personal.
- 2. Die Geschäftsleitung
- § 3
- 1. sie schlägt Änderungen dieser Verordnung vor,
- 2. sie macht Vorschläge über die Zahl der zu besetzenden Stellen und bereitet das Jahres -
- 3. sie bestimmt das Aufgabengebiet der Abteilungen.
- 1. Die Geschäftsleitung tritt auf Anordnung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten
- 2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bereitet die Sitzungen vor, bezeich -
- 3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
- 4. Den Vorsitz der Geschäftsleitung führt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsan -
- 5. Die Verhandlungen der Geschäftsleitung sind vertraulich. Über ihre Beschlüsse wird ein
- 3. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt
- § 4
- 1. erstattet Bericht an den Regierungsrat,
- 3. erlässt organisatorische, administrative und, mit Ausnahme im Bereich der Jugendstraf -
- 4. legt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung gegen Erwachsene
- 5. gewährleistet die interne und externe Kommunikation,
- 6. fördert die fachbezogene Weiterbildung,
- 7. sorgt für die einheitliche Rechtsanwendung und
- 8. entscheidet über die Vergabe von Belohnungen.
- 4. Stab
- § 5
- 5. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte, die Leitende
- § 6
- 1. sorgen für die einheitliche Rechtsanwendung,
- 2. entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln,
- 3. qualifizieren die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die weiteren unterstellten
- 4. führen die administrativen Geschäfte der Abteilung, sofern diese nicht vom Stab besorgt
- 6. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- § 7
- 1. Behandlung von Übernahme- und Auslieferungsbegehren gegenüber dem Ausland,
- 2. Behandlung von Gerichtsstandsfragen,
- 3. Erledigung in- und ausländischer Rechtshilfeersuchen und
- 4. Entscheide nach Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen.
- 7. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- § 8
- 8. Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten
- § 9
- 9. Die Kriminalpolizei
- § 10 Aufgaben
- 1. Tatbestandsfeststellung,
- 2. Sicherung der Beweismittel,
- 3. Ermittlung und nötigenfalls die vorläufige Festnahme der Täterschaft,
- 4. Fahndung nach der flüchtigen Täterschaft, soweit sie nicht in Zusammenarbeit mit der
- 5. Einvernahmen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und
- 6. Erstellen von Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Untersu -
- 7. Gerichtsstandsabklärungen und
- 8. Auslieferungen vom und an das Ausland in den bei der Kriminalpolizei hängigen Verfah -
- 1. besorgt die von der Staatsanwaltschaft zu leistende Rechtshilfe, sofern sich nicht vom
- 2. hat bei ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der Kantonspolizei der Begehung von Straftaten
- 3. erfüllt im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation die dem Ermittlungsdienst zuge -
- 4. unterhält die für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie von Angehörigen
- § 11 Organisation
- 1. die Leitung,
- 2. * den Stab,
- 3. * die Innenfahndung,
- 4. * die Forensik,
- 5. * die Dezernate mit ihren Fachbereichen,
- 6. * ...
- 7. * die Ausbildungsgruppe,
- 8. das der Kriminalpolizei im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation zur Auftragserfül -
- § 12 Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre
- § 13 Detektivpersonal
- § 14 Innenfahndung *
- § 15 Forensik *
- 10. Allgemeine Abteilung
- § 16 Aufgaben
- § 17 Organisation
- 1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
- 3. den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern,
- 4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
- 5. dem Sekretariatspersonal und
- 6. den Volontärinnen und den Volontären.
- 11. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte
- § 18 Aufgaben
- § 19 Organisation
- 1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
- 3. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
- 4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
- 5. den Revisorinnen und Revisoren,
- 6. dem Detektivpersonal,
- 7. dem Sekretariatspersonal und
- 8. den Volontärinnen und den Volontären.
- 12. Die Jugendanwaltschaft
- § 20 Aufgaben
- § 21 Organisation
- 1. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
- 2. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
- 3. den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissären,
- 4. dem Detektivpersonal,
- 5. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Praktikantinnen und Praktikanten
- 6. dem Sekretariatspersonal und
- 7. den Volontärinnen und Volontären.
- § 22 Leitung
- § 6 dieser Verordnung zu.
- § 23 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
- § 24 Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre
- § 25 Detektivpersonal
- § 26 Leitung Sozialbereich
- § 27 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
- § 28 Opferbefragungsgruppe
- 13. Die Strafbefehlsabteilung
- § 29 Aufgaben
- § 30 Organisation
- 1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
- 3. den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern,
- 4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten und
- 5. dem Sekretariatspersonal.
- 14. Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft
- § 31 Grundsatz
- 1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
- 3. Detektivpersonal,
- 4. zugeteilte Polizistinnen und Polizisten,
- 5. Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte,
- 6. Revisorinnen und Revisoren,
- 8. akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
- 9. Volontärinnen und Volontäre.
- § 32 Delegation von Befugnissen
- 1. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO),
- 2. im Rahmen der Vollzugskompetenzen Sachverständige ernennen und beauftragen, ausge -
- 3. Vorführungen anordnen (Art. 207 Abs. 2 StPO),
- 4. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Art. 219 Abs. 3 StPO),
- 5. Besuchsbewilligungen erteilen (Art. 235 Abs. 2 StPO),
- 6. Durchsuchungen von Personen und Gegenständen anordnen (Art. 249 StPO),
- 7. erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 bis 4 StPO),
- 8. Eröffnungsverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und
- 9. Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen (Art. 311 Abs. 2
- 1. Übersetzerinnen und Übersetzer beiziehen (Art. 68 Abs. 1 StPO),
- 2. Richtigkeit von Protokollen bestätigen und Verantwortung für vollständige und richtige
- 3. einvernommenen Personen gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren (Art. 78 Abs. 4
- 4. Protokolle berichtigen (Art. 79 StPO),
- 5. neue Termine bei Wiederherstellung von Fristen festsetzen (Art. 94 Abs. 5 StPO),
- 6. für systematische Aktenablage und fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgen
- 7. darauf achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendi -
- 8. beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO),
- 9. der Verwendung schriftlicher Unterlagen während der Einvernahme zustimmen (Art. 143
- 10. vorladen (Art. 201 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 StPO) und
- 11. Post kontrollieren (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO).
- § 33 Bewaffnung
- 15. Rechtsschutz
- § 34
- 1. gegen die infolge Ausübung ihres Amtes ein Verfahren angestrengt wird,
- 2. die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung oder auf -
- 20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 7
- § 11 Abs. 2, lit. 7
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