Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (257.120) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
- Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft
 - 1. Bestand und Organisation der Staatsanwaltschaft
 - § 1 Organisation
 - 1. die Geschäftsleitung,
 - 2. die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt und deren beziehungsweise dessen
 - 3. die Kriminalpolizei,
 - 4. die Allgemeine Abteilung,
 - 5. die Abteilung Wirtschaftsdelikte,
 - 6. die Jugendanwaltschaft und
 - 7. die Strafbefehlsabteilung.
 - § 2 Personal
 - 1. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt,
 - 2. den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten,
 - 3. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
 - 5. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
 - 6. den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Volontärinnen und Vo -
 - 7. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
 - 9. dem Detektivpersonal,
 - 10. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
 - 11. den Revisorinnen und Revisoren,
 - 12. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Jugendanwaltschaft und
 - 13. dem kaufmännischen und technischen Personal.
 - 2. Die Geschäftsleitung
 - § 3
 - 1. sie schlägt Änderungen dieser Verordnung vor,
 - 2. sie macht Vorschläge über die Zahl der zu besetzenden Stellen und bereitet das Jahres -
 - 3. sie bestimmt das Aufgabengebiet der Abteilungen.
 - 1. Die Geschäftsleitung tritt auf Anordnung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten
 - 2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bereitet die Sitzungen vor, bezeich -
 - 3. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
 - 4. Den Vorsitz der Geschäftsleitung führt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsan -
 - 5. Die Verhandlungen der Geschäftsleitung sind vertraulich. Über ihre Beschlüsse wird ein
 - 3. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt
 - § 4
 - 1. erstattet Bericht an den Regierungsrat,
 - 3. erlässt organisatorische, administrative und, mit Ausnahme im Bereich der Jugendstraf -
 - 4. legt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung gegen Erwachsene
 - 5. gewährleistet die interne und externe Kommunikation,
 - 6. fördert die fachbezogene Weiterbildung,
 - 7. sorgt für die einheitliche Rechtsanwendung und
 - 8. entscheidet über die Vergabe von Belohnungen.
 - 4. Stab
 - § 5
 - 5. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte, die Leitende
 - § 6
 - 1. sorgen für die einheitliche Rechtsanwendung,
 - 2. entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln,
 - 3. qualifizieren die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die weiteren unterstellten
 - 4. führen die administrativen Geschäfte der Abteilung, sofern diese nicht vom Stab besorgt
 - 6. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
 - § 7
 - 1. Behandlung von Übernahme- und Auslieferungsbegehren gegenüber dem Ausland,
 - 2. Behandlung von Gerichtsstandsfragen,
 - 3. Erledigung in- und ausländischer Rechtshilfeersuchen und
 - 4. Entscheide nach Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen.
 - 7. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 - § 8
 - 8. Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten
 - § 9
 - 9. Die Kriminalpolizei
 - § 10 Aufgaben
 - 1. Tatbestandsfeststellung,
 - 2. Sicherung der Beweismittel,
 - 3. Ermittlung und nötigenfalls die vorläufige Festnahme der Täterschaft,
 - 4. Fahndung nach der flüchtigen Täterschaft, soweit sie nicht in Zusammenarbeit mit der
 - 5. Einvernahmen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und
 - 6. Erstellen von Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Untersu -
 - 7. Gerichtsstandsabklärungen und
 - 8. Auslieferungen vom und an das Ausland in den bei der Kriminalpolizei hängigen Verfah -
 - 1. besorgt die von der Staatsanwaltschaft zu leistende Rechtshilfe, sofern sich nicht vom
 - 2. hat bei ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der Kantonspolizei der Begehung von Straftaten
 - 3. erfüllt im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation die dem Ermittlungsdienst zuge -
 - 4. unterhält die für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie von Angehörigen
 - § 11 Organisation
 - 1. die Leitung,
 - 2. * den Stab,
 - 3. * die Innenfahndung,
 - 4. * die Forensik,
 - 5. * die Dezernate mit ihren Fachbereichen,
 - 6. * ...
 - 7. * die Ausbildungsgruppe,
 - 8. das der Kriminalpolizei im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation zur Auftragserfül -
 - § 12 Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre
 - § 13 Detektivpersonal
 - § 14 Innenfahndung *
 - § 15 Forensik *
 - 10. Allgemeine Abteilung
 - § 16 Aufgaben
 - § 17 Organisation
 - 1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
 - 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
 - 3. den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern,
 - 4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
 - 5. dem Sekretariatspersonal und
 - 6. den Volontärinnen und den Volontären.
 - 11. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte
 - § 18 Aufgaben
 - § 19 Organisation
 - 1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
 - 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
 - 3. den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären,
 - 4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten,
 - 5. den Revisorinnen und Revisoren,
 - 6. dem Detektivpersonal,
 - 7. dem Sekretariatspersonal und
 - 8. den Volontärinnen und den Volontären.
 - 12. Die Jugendanwaltschaft
 - § 20 Aufgaben
 - § 21 Organisation
 - 1. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
 - 2. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
 - 3. den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissären,
 - 4. dem Detektivpersonal,
 - 5. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Praktikantinnen und Praktikanten
 - 6. dem Sekretariatspersonal und
 - 7. den Volontärinnen und Volontären.
 - § 22 Leitung
 - § 6 dieser Verordnung zu.
 - § 23 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
 - § 24 Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre
 - § 25 Detektivpersonal
 - § 26 Leitung Sozialbereich
 - § 27 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
 - § 28 Opferbefragungsgruppe
 - 13. Die Strafbefehlsabteilung
 - § 29 Aufgaben
 - § 30 Organisation
 - 1. der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt,
 - 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
 - 3. den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern,
 - 4. den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten und
 - 5. dem Sekretariatspersonal.
 - 14. Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft
 - § 31 Grundsatz
 - 1. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte,
 - 3. Detektivpersonal,
 - 4. zugeteilte Polizistinnen und Polizisten,
 - 5. Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte,
 - 6. Revisorinnen und Revisoren,
 - 8. akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
 - 9. Volontärinnen und Volontäre.
 - § 32 Delegation von Befugnissen
 - 1. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO),
 - 2. im Rahmen der Vollzugskompetenzen Sachverständige ernennen und beauftragen, ausge -
 - 3. Vorführungen anordnen (Art. 207 Abs. 2 StPO),
 - 4. aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Art. 219 Abs. 3 StPO),
 - 5. Besuchsbewilligungen erteilen (Art. 235 Abs. 2 StPO),
 - 6. Durchsuchungen von Personen und Gegenständen anordnen (Art. 249 StPO),
 - 7. erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 bis 4 StPO),
 - 8. Eröffnungsverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und
 - 9. Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen (Art. 311 Abs. 2
 - 1. Übersetzerinnen und Übersetzer beiziehen (Art. 68 Abs. 1 StPO),
 - 2. Richtigkeit von Protokollen bestätigen und Verantwortung für vollständige und richtige
 - 3. einvernommenen Personen gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren (Art. 78 Abs. 4
 - 4. Protokolle berichtigen (Art. 79 StPO),
 - 5. neue Termine bei Wiederherstellung von Fristen festsetzen (Art. 94 Abs. 5 StPO),
 - 6. für systematische Aktenablage und fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgen
 - 7. darauf achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendi -
 - 8. beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO),
 - 9. der Verwendung schriftlicher Unterlagen während der Einvernahme zustimmen (Art. 143
 - 10. vorladen (Art. 201 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 StPO) und
 - 11. Post kontrollieren (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO).
 - § 33 Bewaffnung
 - 15. Rechtsschutz
 - § 34
 - 1. gegen die infolge Ausübung ihres Amtes ein Verfahren angestrengt wird,
 - 2. die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung oder auf -
 - 20.08.2024 29.08.2024 § 11 Abs. 2, lit. 7
 - § 11 Abs. 2, lit. 7