PTAG
INHALT
Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG)
- Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Rücknahme der Erlaubnis
- § 4 Widerruf der Erlaubnis
- § 5 Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2
- Berufsbild und Befugnisse
- § 6 Berufsbild
- § 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Abschnitt 3
- Ausbildung
- § 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
- § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 Staatliche Prüfung
- § 15 Schulische Ausbildung
- § 16 Mindestanforderungen an die Schulen
- § 17 Praktische Ausbildung
- Abschnitt 4
- Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
- § 18 Ausbildungsvertrag
- § 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
- § 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
- § 22 Sachbezüge
- § 23 Probezeit
- § 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Abschnitt 5
- Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 36 Anpassungsmaßnahmen
- § 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 39 Eignungsprüfung
- § 40 Kenntnisprüfung
- § 41 Anpassungslehrgang
- Abschnitt 6
- Dienstleistungserbringung
- § 42 Dienstleistungserbringung
- § 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 48 Pflicht zur erneuten Meldung
- § 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 7
- Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
- § 50 Zuständige Behörden
- § 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 52 Warnmitteilung
- § 53 Löschung einer Warnmitteilung
- § 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 8
- Verordnungsermächtigung
- § 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Abschnitt 9
- Bußgeldvorschriften
- § 57 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 10
- Übergangsvorschriften
- § 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
- § 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- § 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- Abschnitt 11
- Evaluierung
- § 62 Evaluierung
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