Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (154.100)
INHALT
Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
- Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- 1.1. Zweck und Geltungsbereich
- § 1
- 1.2. Gerichtskreis
- § 2
- 1.3. Amts- und Verfahrenssprache
- § 3
- 1.5. Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen
- 1.5.1. Gerichte
- § 5
- 1. Das Zivilgericht und das diesem zugeordnete Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht
- 2. das Strafgericht und das diesem zugeordnete Zwangsmassnahmengericht als erstinstanzli -
- 3. das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen;
- 4. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als oberes kantonales Gericht;
- 5. das Sozialversicherungsgericht als einziges und oberes kantonales Gericht in sozialversi -
- 6. das Appellationsgericht und die diesem zugeordnete kantonale richterliche Behörde nach
- 7. die Schlichtungsbehörden gemäss § 6 in Fällen, in denen sie gemäss Gesetz gerichtliche
- 1.5.2. Schlichtungsbehörden
- § 6
- 1.5.3. Justizverwaltung
- 1.5.3.1. Im Allgemeinen
- § 7
- 1. die Gesamtgerichte, die Präsidienkonferenzen, die Vorsitzende Präsidentin oder den Vor -
- 2. den Gerichtsrat.
- 1.5.3.2. Zusammensetzung des Gerichtsrats
- § 8
- 1.5.3.3. Aufgaben des Gerichtsrats
- § 9
- 1. Er erstellt das Budget und die Rechnung für die Ausgaben der Gerichte und leitet diese
- 2. Er stellt die ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichte zuhanden des Grossen
- 3. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlini -
- 4. Er entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der Ge -
- 5. Er erlässt ein Reglement über die Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen, Aus -
- 6. Er erlässt ein Reglement über das Dolmetscherwesen.
- 7. Er ist zuständig für den Erlass der weiteren ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.
- 8. Er stellt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sicher.
- 9. Er erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
- 1.5.3.4. Aufgaben der Gerichte
- § 10
- 1.5.3.5. Infrastruktur
- § 11
- 1.5.4. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien und Staatsanwaltschaft
- § 12
- 1.5.5. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter
- 1.5.5.1. Im Allgemeinen
- § 13
- 1.5.5.2. Arbeitsgericht
- § 14
- 1.5.5.3. Jugendgericht
- § 15
- 1.5.5.4. Sozialversicherungsgericht
- § 16
- 1.5.5.5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
- § 17
- 1.5.5.6 Appellationsgericht
- § 18
- 1.5.6. Ausscheiden von Gesetzes wegen
- § 19
- 1.5.7. Wahlen
- 1.5.7.1. Wahlgremien, Amtsdauer
- § 20
- § 21
- § 22
- 1. eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen;
- 2. die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit;
- 3. eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter.
- 1.5.7.2. Arbeitsgericht
- § 23 Bildung von Berufsgruppen
- § 24 Einleitung der Gesamterneuerungswahlen
- § 25 Wahlvorschläge, Nachfrist
- § 26 Wahl
- 1.5.7.3. Jugendgericht
- § 27
- 1.5.7.4. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
- § 28
- 1.5.7.5. Zuwahlen, Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
- § 29
- 1.5.7.6. Ersatzwahlen
- § 30
- § 31
- 1.5.9. Entscheidfähigkeit
- § 33
- 1.5.10. Gerichtsgremien
- 1.5.10.1. Gesamtgericht
- § 34
- 1. Es erlässt Reglemente;
- 2. es genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen;
- 3. es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren Stell -
- 4. es erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.
- 1.5.10.2. Präsidienkonferenz
- § 35
- 1.5.10.3. Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident
- § 36
- 1.5.11. Pensen
- 1.5.11.1. Teilzeitpräsidien und Teilzeitpensen
- § 37
- 1.5.11.2. Übernahme von Pensen
- § 38
- 1.5.11.3. Übertragung von Präsidienfunktionen
- § 39
- 1.5.12. Funktionelle Zuständigkeiten
- 1.5.12.1. Im Allgemeinen
- § 40
- 1.5.12.2. Vorsorgliche Massnahmen
- § 41
- 1.5.12.3. Prozessleitende Verfügungen
- § 42
- 1.5.12.4. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation
- § 43
- 1.5.12.5. Säumnisfolgen, Wiederherstellung
- § 44
- 1.5.12.6. Abschreibung des Verfahrens
- 1.5.13. Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber
- 1.5.13.1. Anstellungsvoraussetzungen
- § 46
- 1.5.13.2. Aufgaben
- § 47
- 1. Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme und Protokollführung sowie
- 2. Vorbereiten und Abfassen von Entscheiden und Beschlüssen.
- 1.5.14. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter,
- 1.5.14.1. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel
- § 48
- 1.5.14.2. Betreibungs- und Konkursamt, Erbschaftsamt
- § 49
- 1.5.14.3. Verwaltungschefin oder Verwaltungschef
- § 50
- 1.5.14.4. Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen
- § 51
- 1.6. Gerichtssitzungen, Verhandlungen
- 1.6.1. Im Allgemeinen
- § 52
- 1.6.2. Öffentlichkeit des Verfahrens
- § 53
- 1.6.3. Verfahrensdisziplin, Gerichtspolizei
- § 54
- 23. Juni 2000 sowie das Advokaturgesetz vom 15. Mai 2002 vorbehalten.
- 1.6.4. Gerichtsberichterstattung, Orientierung der Öffentlichkeit
- § 55
- 1.7. Ausstand
- § 56
- 1. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand
- 2. das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson;
- 3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson;
- 1.8. Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen
- 1.8.1. Amtspflichten
- § 57
- 1.8.2. Handgelübde
- § 58
- § 59
- 1.8.3. Offenlegung von Interessenbindungen
- § 60
- 1. Berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit unter Angabe von
- 2. die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten
- 3. die Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von
- 1.9. Löhne, Entschädigungen und Personalrecht
- § 61
- § 62
- § 63
- 1.10. Beendigung des Amtes
- 1.10.1. Vorzeitige Beendigung des Amtes auf eigenes Begehren
- § 64
- 1.10.2. Amtsenthebung
- § 65
- 1. die betreffende Person aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Aufgabenerfüllung
- 2. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit der Ausübung des
- 1.11. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation
- 1.11.1. Unentgeltliche Rechtspflege
- § 66
- 1.11.2. Unentgeltliche Mediation
- § 67
- 1.12. Aufsichtsrechtliche Anzeige
- § 68
- 2. Zivilgericht
- 2.1. Bestand
- § 69
- 2.2. Zuständigkeit
- § 70
- 2.3. Besetzung des Spruchkörpers
- § 71
- 1. das Einzelgericht:
- 2. das Dreiergericht:
- 3. die Kammer des Zivilgerichts:
- 1. das Einzelgericht:
- 2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen
- 2.4. Arbeitsgericht
- 2.4.1. Bestand
- § 72
- 2.4.2. Zuständigkeit
- § 73
- 2.4.3. Besetzung des Spruchkörpers
- § 74
- 3. Strafgericht, Jugendgericht
- 3.1. Bestand
- 3.1.1. Strafgericht
- § 75
- 3.1.2. Jugendgericht
- § 76
- 3.2. Zuständigkeit
- § 77
- 3.3. Anordnung von Zwangsmassnahmen
- § 78
- 3.4. Besetzung des Spruchkörpers
- 3.4.1. Im Allgemeinen
- § 79
- 1. die Kammer des Strafgerichts: alle Strafen und Massnahmen;
- 2. das Dreiergericht: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu
- 3. als Einzelgericht die Präsidentinnen und die Präsidenten: Busse, Geldstrafen, gemeinnüt -
- 3.4.2. Jugendstrafsachen
- § 80
- 4. Sozialversicherungsgericht
- 4.1. Bestand
- § 81
- 4.2. Zuständigkeit
- § 82
- 4.3. Besetzung des Spruchkörpers
- § 83
- 5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen
- 5.1. Bestand
- § 84
- 5.2. Zuständigkeit
- § 85
- 5.3. Besetzung des Spruchkörpers
- § 86
- 6. Appellationsgericht
- 6.1. Bestand
- § 87
- 6.2. Zuständigkeit
- § 88
- 6.3. Organisatorische Gliederung
- § 89
- 1. Zivilrecht;
- 2. Strafrecht;
- 3. Öffentliches Recht.
- 6.4. Besondere Aufgaben
- § 90
- 1. Es nimmt die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen vor;
- 2. es genehmigt die gesetzlich vorgesehenen Reglemente der unteren Gerichte;
- 3. es beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit
- 4. es nimmt periodische Visitationen der unteren Instanzen vor und nimmt deren Berichte
- 6.5. Besetzung des Spruchkörpers
- 6.5.1. Kammern
- § 91
- 1. Als Berufungsgericht über Urteile des Strafgerichts, gegen die die Berufung gemäss Art.
- 2. als Berufungsgericht über Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Straf -
- 3. für Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zi -
- 4. für Entscheide gemäss Art. 8 ZPO;
- 5. als Verfassungsgericht;
- 6. als Verwaltungsgericht in den durch Gesetz zugewiesenen Verwaltungsrekursen und Ver -
- 7. als einzige kantonale Instanz in den durch Gesetz übertragenen Fällen unter Vorbehalt der
- 6.5.2. Dreiergericht
- § 92
- 1. Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in
- 2. Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts
- 3. Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des
- 4. Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss
- 5. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO);
- 6. Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zi -
- 7. Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO);
- 8. Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Voll -
- 9. Tarifierung von Anwaltsrechnungen;
- 10. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vor -
- 11. Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen
- 12. Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterste -
- 13. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der un -
- 6.5.3. Einzelgericht
- § 93
- 1. Entscheide als Beschwerdeinstanz gemäss StPO, JStPO und JStVG mit Ausnahme der
- 2. Entscheide gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländer -
- 3. Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO;
- 4. Entscheide nach Art. 179 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 3, 183 Abs. 2 und 3, 184 Abs. 2, 185,
- 5. Entscheide als Gericht nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und
- 7. Staatsanwaltschaft
- 7.1. Aufgaben und Zuständigkeit
- § 94
- 7.2. Leitung und Verantwortung
- § 95
- 1. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
- 2. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Erwachsenenbereich;
- 3. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation;
- 4. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmit -
- 1. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Jugendbereich;
- 2. den Vollzug von im Jugendbereich ausgesprochenen Sanktionen;
- 3. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie Finanz- und Sachmitteln;
- 4. die Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität.
- 7.3. Aufsicht
- § 96
- 1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts über die Jahresrechnung;
- 3. Behandeln von aufsichtsrechtlichen Anzeigen betreffend die Amtsführung der Ersten
- 7.4. Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft
- 7.4.1. Zusammensetzung
- § 97
- 1. die Mitgliedschaft im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt;
- 2. die Mitgliedschaft im Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt;
- 3. die Tätigkeit als Gerichtspräsidentin, Gerichtspräsident, Richterin, Richter, Gerichts -
- 4. die Tätigkeit in einer Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 12
- 5. sowie wer regelmässig im Kanton Basel-Stadt als Parteivertretung in Strafverfahren tätig
- 7.4.2. Aufgaben und Befugnisse
- § 98
- 1. Überwachung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes;
- 2. Überwachung der Zeiträume, innerhalb deren Vorverfahren gegen bekannte Täterschaft
- 3. Prüfung des ihr von der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft einmal jährlich erstat -
- 4. Überprüfung von Geschäftsprozessen und Organisationsfragen;
- 5. Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
- § 97 Abs. 4: Verweis redaktionell berichtigt.
- 1. von den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mündlich oder schrift -
- 2. sich nach Rücksprache mit dem Regierungsrat durch Expertinnen und Experten beraten
- 3. Einblick in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zu neh -
- 8. Übergangsbestimmungen
- § 99
- § 100
- 2021.
- 03.06.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung KB 06.06.2015
- 18.09.2019 01.01.2021 § 3 Abs. 2 eingefügt KB 19.10.2019
- 16.10.2019 23.12.2019 § 87 Abs. 1 geändert KB 23.10.2019
- 10.04.2024 13.06.2024 § 75 Abs. 1 geändert KB 13.04.2024
- § 3 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
- § 75 Abs. 1 10.04.2024 13.06.2024 geändert KB 13.04.2024
- § 87 Abs. 1 16.10.2019 23.12.2019 geändert KB 23.10.2019
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