Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (442.300)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
- Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG
- Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG
- 27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung KB 12.09.2020
- Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung
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