PflBG
INHALT
Gesetz über die Pflegeberufe 1 (PflBG)
- Gesetz über die Pflegeberufe1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2
- Vorbehaltene Tätigkeiten
- § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
- Teil 2
- Berufliche Ausbildung in der Pflege
- Abschnitt 1
- Ausbildung
- § 5 Ausbildungsziel
- § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 8 Träger der praktischen Ausbildung
- § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- Abschnitt 2
- Ausbildungsverhältnis
- § 16 Ausbildungsvertrag
- § 17 Pflichten der Auszubildenden
- § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 19 Ausbildungsvergütung
- § 20 Probezeit
- § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 3
- Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 26 Grundsätze der Finanzierung
- § 27 Ausbildungskosten
- § 28 Umlageverfahren
- § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
- § 30 Pauschalbudgets
- § 31 Individualbudgets
- § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- § 34 Ausgleichszuweisungen
- § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- Teil 3
- Hochschulische Pflegeausbildung
- § 37 Ausbildungsziele
- § 38 Durchführung des Studiums
- § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- Teil 4
- Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 1
- Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 43 Feststellungsbescheid
- Abschnitt 2
- Erbringen von Dienstleistungen
- § 44 Dienstleistungserbringende Personen
- § 45 Rechte und Pflichten
- § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 2a
- Partielle Berufsausübung
- § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 3
- Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 49 Zuständige Behörden
- § 50 Unterrichtungspflichten
- § 51 Vorwarnmechanismus
- § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- Abschnitt 4
- Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- Abschnitt 5
- Statistik und Verordnungsermächtigung
- § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
- § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 6
- Bußgeldvorschriften
- § 57 Bußgeldvorschriften
- Teil 5
- Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Teil 6
- Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- § 68 Evaluierung
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